Plan A im Steuerstrafrecht: COVID-19 – auch ein steuerstrafrechtliches Problem?!

Kanzlei Plan A aus Düsseldorf - Steuerstrafrecht 3 - ansteigend gestapelte Geldmünzen

In seinem Aufsatz „Strafbarkeit durch unterlassene Berichtigung des Antrags auf steuerliche COVID-19-Hilfe“ in der Fachzeitschrift Praxis Steuerstrafrecht erklärt Plan A–Anwalt Stefan Schäfer das Risiko der Inanspruchnahme von steuerlichen Hilfen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus. Für den Plan A-Blog fasst Stefan Schäfer, vor seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt Leiter einer Steuerfahndung, die wesentlichen Aussagen des Aufsatzes gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Ingo Bott kompakt zusammen. 

Steuerrechtliche Regeln gelten auch in der Pandemie

In der Corona-Krise gaben die Finanzbehörden den Steuerpflichtigen großzügig die Möglichkeit, steuerliche Hilfen in Anspruch zu nehmen. Auf Antrag gewährten sie mehr oder weniger ungeprüft die Herabsetzung von Vorauszahlungen auf Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und Stundungen von Steuerschulden. Damit so weit so gut.

Was viele Steuerpflichtige (und auch Steuerberater) allerdings nicht bedachten: Hier schlummern tatsächlich erhebliche steuerstrafrechtliche Probleme. Waren die Anträge zur unmittelbaren (wirtschaftlichen) Betroffenheit der Steuerpflichtigen fehlerhaft, droht nun im Nachgang ein strafrechtlicher Vorwurf. Denn auch hier gelten die allgemeinen steuerstrafrechtlichen Spielregeln: Falsche Angaben gegenüber der Finanzbehörde und eine dadurch resultierende Steuerverkürzung bzw. ein erlangter steuerlicher Vorteil erfüllt den objektiven Straftatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO.

Berichtigungspflichten als Grätsche von hinten 

Aber es wird noch gefährlicher: In den Strafsachenstellen wird offensiv die Meinung vertreten, dass in Fällen, in denen die Angaben in den Anträgen zwar stimmten, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dann aber im Nachgang positiv änderten, der Steuerpflichtige eine Berichtigungspflicht gegenüber dem Finanzamt hatte. Als Bild aus dem Sport: Wer zunächst frei laufen durfte, wird nun von hinten weggegrätscht. Kommt der Steuerpflichtige der Berichtigungspflicht nicht unverzüglich nach, steht er ebenfalls im Fokus der Staatsanwaltschaft, die schnell neben der gelben auch die rote Karte zeigt.

Der Plan A im Steuerstrafrecht: Erleichterungen nutzen, aber mit Plan! 

Die Pandemie bringt verschiedene Antragserleichterungen mit sich. Im Blick zu behalten ist indes, dass nicht alles Gold ist, was glänzt. Teilweise können hier im Nachgang böse Überraschungen drohen. Um die steuerlichen Erleichterungen richtig zu nutzen, sollte fachkundiger Rat eingeholt werden – und zwar bevor man gegenüber den Behörden auftritt.

Die Anwälte von Plan A – Kanzlei für Strafrecht helfen Unternehmern und Unternehmen den Überblick zu bewahren. Insbesondere durch Rechtsanwalt Stefan Schäfer haben wir die geballte fachliche Steuerstrafrechtsexpertise im Team. Unsere Prüfung erfolgt dabei zeitnah, effektiv und schnell. Wir lassen Sie nicht im Regen stehen, sondern stehen Ihnen zur Seite #wennmalwasist.

Autoren:

  • Rechtsanwalt Dr. Ingo Bott
  • Rechtsanwalt Stefan Schäfer

Dr. Ingo Bott
Rechtsanwalt / Partner

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Rechtsanwalt Stefan Schäfer - Fachanwalt für Steuerrecht - Of Counsel bei Kanzlei Plan A - Kanzlei für Strafrecht in Düsseldorf

Stefan Schäfer
Rechtsanwalt / Of Counsel

Plan A – Kanzlei für Strafrecht