Plan A im Wirtschaftsstrafrecht: „Corona-Compliance“ als Mittel gegen Risiken im Zusammenhang mit COVID-19-Erleichterungen

Plan A Kanzlei für Strafrecht - Plan A im Medizinstrafrecht - Compliance-Herausforderungen durch das Corona-Virus? Infektionsschutzgesetzt - Photo by CDC on Unsplash - cdc-w9KEokhajKw-unsplash

Die Corona-Krise verändert auch das Recht. Konkretes Beispiel: Das Insolvenzstrafrecht. Der Name der zugrundeliegenden Änderung spricht für sich: Regelung Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/FH_AbmilderungFolgenCovid-19.html).

Anlass gibt das Ziel des Gesetzgebers, Unternehmen, die Corona-bedingt in Schieflage geraten sind, nicht den (engen) rechtlichen Meldefenstern der Vor-Corona-Zeit auszusetzen, sondern ihnen einen Rettungskorridor einzuräumen.

Neu: Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags

Nach der neuen Regelung ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum30. September 2020 ausgesetzt. Gerade mit Blick auf das Wirtschaftsstrafrecht ist das von besonderer Bedeutung. Nach § 15a der Insolvenzordnung macht sich eigentlich strafbar, wer nicht innerhalb von drei Wochen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) Insolvenz anmeldet. Das Strafmaß kann im Fall eines Verstoßes bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reichen. Besonders fies: Auch eine nur fahrlässige Begehung ist strafbar.

Für Geschäftsführer, Manager und Vorstände bedeutet das im Fall einer Krise im Unternehmen nicht nur hohen Druck, den Laden wieder auf Vordermann zu bringen, sondern zumindest im Hinterkopf auch immer das kreisende Damoklesschwert eines Strafbarkeitsrisikos.

Vorsicht: Die wichtige Einschränkung der Sorglosigkeit

Für viele Geschäftsführer gibt die neue Gesetzeslage Anlass zur Entspannung. Wirklich Sorglosigkeit bedeutet sie aber noch lange nicht. Der Grund dafür ist die wichtige Einschränkung, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht gilt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Hier können sich sehr komplizierte Abgrenzungsfragen stellen.

Das neue Gesetz enthält nur vordergründig eine Erleichterung durch eine Vermutung:  War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, ist davon auszugehen, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Für Unternehmen kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, eine klare und nachvollziehbare Dokumentation vorzuhalten. Wir unterstützen Sie dabei, eine solche zu erstellen. Wenn es dabei um die Bereiche Sanierung und Restrukturierung geht, arbeiten wir ergänzend eng und gut mit Kanzleien aus unserem Netzwerk zusammen.

Der Einfluss von „Corona“: Chancen und Risiken

Das „Corona-Spannungsfeld“ für Unternehmen ist schnell skizziert: Einerseits gibt es mehrere Möglichkeiten, dank staatlicher Hilfe „am Leben zu bleiben“. Andererseits sind die Anforderungen streng. Bei Verstößen drohen hohe Strafen. Es ist daher besonders wichtig, richtig und sorgfältig aufgestellt zu sein. Wir beraten und begleiten Unternehmen und Unternehmer insbesondere bei den folgend dargestellten Herausforderungen. Allen ist gemeinsam, dass sie kurzfristige Liquidität gewährleisten. Alle können aber auch gefährlich nach hinten losgehen.

  • Chance: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen → Risiko: Strafbarkeit wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Chance: Zinsfreies Stunden von Steuern → Risiko: Steuerhinterziehung bei auch nur formalen Fehlern
  • Chance: Staatliche Kredite und Finanzspritzen → Risiko: Kreditbetrug
  • Chance: Kurzarbeit → Risiko: Subventionsbetrug

Besonders hart ist, dass teilweise schon leichte Formfehler bei Anträgen oder Umsatzdarstellungen ausreichen, um ein Strafverfahren auf den Weg zu bringen. Die Belastungen durch damit einhergehende Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere Durchsuchungen und Vernehmungen, können gewaltig sein. Umso wichtiger ist es, „Corona-Compliance“ im Blick zu haben.

Der Plan A: Aufmerksamkeit und Absicherung

Klar ist: Die Wirtschaftslage bleibt angespannt. Trotz zunehmender Lockerung der Corona-Maßnahmen ist die weitere wirtschaftliche Entwicklung für Unternehmen und Unternehmer nach wie vor ungewiss. Umso wichtiger ist es, sich „sauber“ aufzustellen und alle Eventualitäten vorwegzunehmen.

Auf diese Weise gelingt es, im worst case einer Insolvenz strafrechtliche Ermittlungen zu vermeiden, zumal diese sich längst nicht nur auf die Regelung der Insolvenzordnung beschränken, sondern auch weitere Straftaten wie eine Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung, die Verletzung von Buchführungspflichten sowie einen Bankrott umfassen können. Gemeinsam ist allen diesen Vorwürfen, dass das Strafmaß umfangreich ausfallen kann. Ebenso ist ihnen gemeinsam, dass strafrechtliche Probleme vermieden werden können. Wir helfen Ihnen dabei gern.

Die Plan A – Kanzlei für Strafrecht berät und begleitet Unternehmen und Unternehmer verlässlich auch gegenüber den neuen Herausforderungen in der Corona-Krise. Die Themen Verteidigung und Compliance bei Betrugsvorwürfen, Insolvenz- und Steuerstraftaten gehören dabei zu unseren Schwerpunkten im Wirtschaftsstrafrecht. Wir sind immer für sie da #wennmalwasist.

Ansprechpartner:

  • Rechtsanwalt Dr. Ingo Bott
  • Rechtsanwalt Dr. Maximilian Kohlhof
  • Rechtsanwalt Murat Denizli
  • Wissenschaftlicher Mitarbeiter Luis Armendariz

Dr. Ingo Bott
Rechtsanwalt / Partner

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Kanzlei Plan A - Dr. Maximilian Kohlhof - Rechtsanwalt : Strafverteidiger

Dr. Maximilian Kohlhof
Rechtsanwalt / Senior Associate

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Rechtsanwalt Murat Denizli von der "Kanzlei Plan A" - Kanzlei für Strafrecht in Düsseldorf

Murat Denizli
Rechtsanwalt / Associate

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Luis Armendariz - Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Strafrecht-Kanzlei Plan A in Düsseldorf

Luis Armendariz
Wiss. Mitarbeiter

Plan A – Kanzlei für Strafrecht