Plan A im Umweltstrafrecht: Das neue Klimaziel der EU-Kommission – Was müssen Unternehmen und Unternehmer beachten?

Die Klimakrise und ihre Auswirkungen lassen auch Unternehmen und Unternehmer nicht unberührt. Im Gegenteil ist die „Green Responsibility“ für viele inzwischen ein fester Bestandteil der wirtschaftlichen und unternehmerischen Planungen. Angesichts deutlicher Symptome wie schmelzender Polkappen und sich weltweit zuspitzender Brand- und Hungerkatastrophen ist die Frage nach dem Ob einer unternehmerischen Klimaverantwortung allerdings sehr viel einfacher zu beantworten, als die Frage danach, wie ein Unternehmen dieser Verantwortung gerecht werden kann – und welche Folgen drohen können, wenn Compliance hier zu kurz kommt.

Kein Zweifel, Klima-Compliance klingt gut. Im Gesetz steht der Begriff allerdings nicht. Was sich dort, gerade im Strafgesetzbuch aber findet, sind unter dem Abschnitt „Straftaten gegen die Umwelt“ zahlreiche Straftatbestände. Teils sind zumindest noch die Namen weitgehend selbsterklärend, etwa, wenn es um Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) oder Bodenverunreinigung (§ 324a StGB) geht. Anderes, wie die Straftat des „Verursachens von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen“ (§ 325a StGB) fällt eher in den Bereich des futuristisch-kryptischen. Das Problem: Diese Gesetze gelten trotzdem für jeden. Dabei können sie schneller einschlägig sein, als man gemeinhin denken würde.

Ein bisschen Abfall hat man immer: Die Omnipräsenz umweltrechtlicher Belange

Ganz gleich, in welchem Bereich Unternehmen und Unternehmer tätig sind, wie viel sie produzieren oder welche Dienstleistungen sie anbieten: Zumindest ein bisschen Abfall entsteht immer und überall. Schon die Frage, wo und wie ein Unternehmen das nicht Gebrauchte oder nicht Gewollte entsorgen kann oder muss ist allerdings von einiger rechtlicher Bedeutung. Je nach Art und Umfang eines Unternehmens kann schon der Verdacht einer unrichtigen Beseitigung von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Abfällen jahrelange Ermittlungen nach sich ziehen. Die Plan A-Rechtsanwälte Dr. Ingo Bott und Dr. Maximilian Kohlhof verteidigen in diesem Zusammenhang beispielsweise schon seit Jahren ein Management-Mitglied eines großen Konzerns.

Umwelt-Compliance: Klare Aufgabe mit unklarem Umfang?

Längst ist das Anliegen, sich auch mit Blick auf die Umwelt im Bereich Compliance vernünftig aufzustellen, nicht mehr nur bei Start-Up-Unternehmen mit „grünem Daumen“ präsent. Das Rechtsgut „Umwelt“ geht alle etwas an und findet zunehmend Beachtung und Interesse weiter Teile der Bevölkerung. Das zieht fast zwangsläufig neue gesetzgeberische Initiativen nach sich. Angetrieben von Bewegungen wie Fridays for Future bemüht sich etwa die EU-Kommission durch die Formulierung von Klimazielen um Klarheit in der Frage, wer wann was wie zu tun hat. Das ist gut gemeint, aber, was schon aufgrund der Komplexität der Aufgabe sehr verständlich ist, nicht immer auch gut oder zumindest nachvollziehbar gemacht. Stefan Rahmstorf weist etwa am 04.10.2020 zu Recht auf Spiegel Online darauf hin, dass das Paris-Abkommen zwar Klimaziele im Sinn hat, allerdings nicht sagt, wie ein Emissionsbudget bestimmt und/oder verteilt werden soll. Ebenso weist er zu Recht darauf hin, dass weltpolitische Ereignisse, etwa der Wahlausgang in den USA, erhebliche Auswirkungen auf klimabedingte Forderungen an die Volkswirtschaft haben können.

Wenige Grundlagen und viel Dynamik: Was Unternehmen beachten müssen

Unternehmen und Unternehmer stehen damit vor einer unübersichtlichen Gemengelage. Einerseits ist das Interesse daran regelmäßig erfreulich groß, sich umweltschonend und -schützend aufzustellen. Oft fordern auch die Kunden und Zulieferer dies aktiv ein. Andererseits scheint die durch den Gesetzgeber vorgegebene normative Grundaufstellung für Herausforderungen wie diese kaum praxistauglich zu sein: Verstöße gegen Abfalls- oder Emissionsrichtwerte können zu Strafverfahren führen. Abstimmungen über Umweltinitiativen können mit dem Kartellrecht konfligieren. Zu allem Überfluss können hinter all dem auch noch steuer(straf)rechtliche Tücken lauern.  

Der Plan A im Umweltstrafrecht: Eine solide Grundaufstellung und ein wacher Blick auf die Vorgaben des Gesetzgebers

Kein Zweifel: Umweltschutz geht nicht nur alle an. Das Thema wird auch insgesamt immer wichtiger. Unternehmen und Unternehmer tun daher gut daran, sich im Bereich green compliance breit aufzustellen und die relevanten normativen Entwicklungen eng zu verfolgen. Das Team von Plan A – Kanzlei für Strafrecht ist hier immer eng am Ball. Wir begleiten insbesondere mehrere Unternehmen bei allen Fragen des Umweltstrafrechts und der Umwelt-Compliance. Sprechen Sie uns gern darauf an, was bei Ihrem Unternehmen konkret getan werden könnte – und gegebenenfalls getan werden muss.

Hand aufs Herz: Sieht man sich die Pflanzen bei Plan A an, gibt es Zweifel daran, ob es in der Kanzlei einen grünen Daumen gibt. Einen grünen Fokus haben wir allerdings in jedem Fall. Lassen Sie uns gern in Ruhe dazu sprechen. Wir freuen uns auf Sie.

Autoren:

  • Rechtsanwalt Dr. Ingo Bott
  • Rechtsanwalt Dr. Maximilian Kohlhof
  • Wiss. Mit. Nedret Madak

Dr. Ingo Bott
Rechtsanwalt / Partner

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Kanzlei Plan A - Dr. Maximilian Kohlhof - Rechtsanwalt : Strafverteidiger

Dr. Maximilian Kohlhof
Rechtsanwalt / Senior Associate

Plan A – Kanzlei für Strafrecht