Plan A im Strafprozessrecht: Möglichkeiten des Opfers, Ansprüche gegen einen Schädiger im Strafverfahren geltend zu machen

Grundsätzlich ist das Strafverfahren entprivatisiert. Der Geschädigte einer Straftat hat nur bedingt die Möglichkeit, seine individuellen Interessen im Strafverfahren durchzusetzen. Das sog. Adhäsionsverfahren durchbricht allerdings die überindividuelle Ebene des Strafverfahrens und bietet dem Geschädigten die Möglichkeit, im Strafverfahren eigene Ansprüche gegen den Täter geltend zu machen. 

Der Geschädigte einer Straftat kann im Adhäsionsverfahren, ohne ein weiteres Zivilverfahren gegen den Schädiger anstreben zu müssen, Ansprüche wie Schadensersatz oder weitere Ansprüche gegen den Straftäter geltend machen. Am Ende des Strafverfahrens kann dem Geschädigten so ein rechtskräftiger Titel über seine Ansprüche zugesprochen werden. Das spart Kosten und Nerven. 

Welche Ansprüche kann der Geschädigte geltend machen? 

Der Geschädigte einer Straftat kann vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen. Darunter fallen die klassischen Schadensersatzansprüche, das Schmerzensgeld und weitere Zahlungsansprüche. Darüber hinaus kann der Geschädigte unter Umständen Handlungsansprüche wie die Herausgabe einer Sache, Unterlassungsansprüche oder eine Berichtigung zuvor falsch getätigter Aussagen verlangen.  

Wer kann die Ansprüche geltend machen? 

Ansprüche kann grundsätzlicher der Geschädigte einer Straftat selbst oder sein Erbe erheben, nicht hingegen der Versicherer des durch die Straftat Verletzten. Auch der Rechtsnachfolger kann in die Verletztenrolle rücken, wenn die entsprechenden Ansprüche auf ihn übergangenen sind. Gerade in wirtschaftsstrafrechtlichen Angelegenheiten ist das für Unternehmen hoch relevant. Wenn eine juristische Person beispielsweise durch Umwandlung ihre Rechtsnatur ändert, gehen die Ansprüche auf das „neue“ Unternehmen über und dieses kann selbstständig Ansprüche geltend machen. 

Der Plan A: Adhäsionsansprüche bereits vor der Hauptverhandlung erkennen und formulieren 

Der Verletzte kann bereits vor der Hauptverhandlung einen Adhäsionsantrag stellen. Da der Antrag den Gegenstand, den Grund des geltend gemachten Anspruch und gegebenenfalls die Höhe des Zahlungsanspruchs bezeichnen sowie Beweismittel enthalten muss, ist die Hinzuziehung eines sachkundigen Rechtsanwalts absolut sinnvoll. Da das Strafgericht, das über den Adhäsionsantrag im Rahmen seines Strafurteils entscheidet, an den Antrag des Geschädigten gebunden ist, ist eine präzise Konkretisierung des Adhäsionsantrag notwendig. Andernfalls droht, selbst wenn das Strafgericht der Überzeugung ist, dass der Antrag zu niedrig gestellt wurde, dem Geschädigten nicht mehr (und damit das, was ihm eigentlich zustünde) zugesprochen zu werden.  

Die Anwälte von Plan A – Kanzlei für Strafrecht begleiten Unternehmen und Unternehmer, aber auch Privatpersonen bei den Geschädigtenkonstellationen der Nebenklage und des Adhäsionsverfahrens. Wir sind immer für Sie da #wennmalwasist. 

Autoren

  • Rechtsanwalt Dr. Ingo Bott 
  • Rechtsanwalt Dr. Maximilian Kohlhof 

Weiterführend

  • Bott/Kohlhof, Kurz und klarstellend: zur Nebenklagebefugnis von Unternehmen, Strafo 2019; S. 413 ff. 

Dr. Ingo Bott
Rechtsanwalt / Partner

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Kanzlei Plan A - Dr. Maximilian Kohlhof - Rechtsanwalt : Strafverteidiger

Dr. Maximilian Kohlhof
Rechtsanwalt / Senior Associate

Plan A – Kanzlei für Strafrecht