Die sog. Corona-Krise wirkt sich zunehmend auf die Wirtschaft aus. Fast täglich ist von staatlicher Unterstützung ins Wanken gekommener Unternehmen die Rede. Exemplarisch der aktuelle SPIEGEL, der über staatliche Finanzierungshilfen unter anderem für die Lufthansa und die Deutsche Bahn berichtet (SPIEGEL v. 02.05.2020, S. 6, 76, 77 f).
Die These des Leitartikels: „Wenn der Staat die Wirtschaft schon rettet, sollte er endlich sagen, wo’s langgeht“. Nur: Soll er das wirklich? Und was bedeutet das mit Blick auf mögliche neue Korruptionsrisiken.
Amtsträgerkorruption: Bekämpfung des bösen Anscheins
Die Strafvorschriften gegen Amtsträgerkorruption, §§ 331 ff StGB, schützen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes (BGH v. 20.09.1981 – 2 StR 664/80 = BGHSt 30, 46). Darunter kann bereits die „Klimapflege“ fallen. Als Vorteilsgewährung kann strafbar sein, einem Amtsträger „einfach nur so“ etwas anzubieten oder zukommen zu lassen, ganz gleich, ob daraus eine Besserstellung für den Geber entwickelt oder nicht. Von Bestechung und Bestechlichkeit ist dagegen die Rede, wenn der Empfänger für den Vorteil bereit ist, seine Dienstpflichten zu verletzen. Entsprechend härter fällt der Strafrahmen aus.
Kernfrage: Was genau ist ein Amtsträger?
Wenige rechtliche Begriffe sind so kryptisch wie der des Amtsträgers im Sinne des Strafrechts. Nach dem Gesetz fällt darunter nicht nur jeder „klassische“ Beamte, sondern jeder, der sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB). Was kompliziert klingt, ist es auch. Hintergrund ist, dass auch Amtsträger sein soll, wer Daseinsvorsorge im Rahmen einer „eigentlich staatlichen“ GmbH betreibt. Das Ziel des Gesetzgebers mag verständlich gewesen sein; die praktische Umsetzung ist es nicht. Ein Beispiel aus der Praxis: Im Gesamtzusammenhang mit der Deutschen Bahn hat der Bundesgerichtshof einmal entschieden, die dort Arbeitenden seien Amtsträger und einmal, dass das eben nicht so sei (Entscheidung DB Netz AG, BGH v. 9.12.2010 – 3 StR 312/10 = NStZ 2011, 394; Entscheidung Deutsche Bahn AG, BGH v. 16.7.2004 – 2 StR 486/03 = NJW 2004, 3129, 3130).
Die Folgen von Corona: Neue Beteiligungen – und neue Risiken
Beteiligt sich der Staat nun (weiter) an privatwirtschaftlich geprägten Unternehmen, steigt auch sein Entscheidungseinfluss. Der aktuelle SPIEGEL berichtet beispielsweise von einer geplanten staatlichen Beteiligungsquote von 25,1 % an der Lufthansa (S. 76). Was an dieser Stelle gilt, macht bei weiteren, weniger im öffentlichen Rampenlicht stehenden Unternehmen keinen Halt. Nur: Was gilt dann hier? Wann ist ein Unternehmen (noch) nur privatwirtschaftlich und wann (schon) staatlich geprägt im Sinne der Korruptionsvorschriften? Für Unternehmen und Unternehmer ergeben sich hier wesentliche neue Abgrenzungsfragen und Herausforderungen.
Praktische Konsequenz: Sanktionsrisiken für Unternehmen und Unternehmer
Für Unternehmen und Unternehmer stellen sich grundsätzliche Fragen. Beispielhaft: Sind die Vertragspartner gegebenenfalls als (auch) staatlich geprägt einzuordnen? Welche Grenzwerte gelten dann für Rabatte und Vergünstigungen? Welche Art vertraglicher Zuwendung ist schon/noch in Ordnung? Welche neuen Dokumentations- und Genehmigungspflichten können sich ergeben?
Plan A: Compliance mit Expertise
Die Kanzlei Plan A berät und begleitet Unternehmen und Unternehmer verlässlich auch gegenüber den neuen Herausforderungen in der Corona-Krise. Die Themen Verteidigung und Compliance bei Korruptionsrisiken gehören zu unseren Schwerpunkten.
Im November 2016 referierte Dr. Ingo Bott beispielsweise als Vortragender bei der Arbeitsgruppe Korruptionsbekämpfung des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zu dem Thema „Die Bemühungen des Gesetzgebers zur Reform des (internationalen) Korruptionsstrafrechts“.
Aktuell schreibt Dr. Ingo Bott an dem Kapitel Vertretung und Verteidigung von Individualbetroffenen eines großen Handbuchs zur Anti-Korruptions-Compliance (Verlag C.F. Müller; Herausgeber: Busch/Hoven/Pieth/Rübenstahl; erscheinen: 2020). Dabei sind natürlich auch die Auswirkungen der Corona-Krise ein Thema. Die Kanzlei Plan A hält sie dazu gern auf dem Laufenden.
Ansprechpartner:
- Rechtsanwalt Dr. Ingo Bott
- Rechtsanwalt Dr. Maximilian Kohlhof
- Rechtsanwalt Murat Denizli
Weiterführend bei Interesse:
- Bott: Ausschluss einer Korruptionsstrafbarkeit durch institutionalisierte Vorabbewilligungen?; NStZ 2015, S. 121-127
- Bott: Korruptionsprävention konkret: Was tun Unternehmen, um transnational Korruption zu verhindern?; Beitrag zur Dokumentation einer Fachtagung des CorA-Netzwerks für Unternehmensverantwortung am 5.11.2013 in Berlin „Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen: Inhaltliche Ausgestaltung und effektive Umsetzung aus zivilgesellschaftlicher Sicht”
- Bott: Stolpersteine bei der Verantwortungsfreizeichnung durch Rechtsrat – Strafrechtliche Risiken für die Verantwortlichen eines Unternehmens bei falscher Compliance-Auskunft; ZRFC 2012, S. 180-185
Dr. Ingo Bott
Rechtsanwalt / Partner
Plan A – Kanzlei für Strafrecht
Dr. Maximilian Kohlhof
Rechtsanwalt / Senior Associate
Plan A – Kanzlei für Strafrecht
Murat Denizli
Rechtsanwalt / Associate
Plan A – Kanzlei für Strafrecht