Wer an Menschenrechtsverstöße in der Lieferkette denk, wird vermutlich Zulieferer oder Produzenten in Afrika oder Asien vor Augen haben. Kürzlich geriet allerdings ein Fall aus den USA in die Schlagzeilen. Der Vorwurf lautet, dass eine US-Tochterfirma von Hyundai in ihrem Werk in Alabama Kinder beschäftigte. Das jüngste Kind soll erst 12 Jahre alt gewesen sein. Vorfälle wie dieser stellen nicht nur aus Imagegründen ein Risiko für Unternehmen dar. Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz tritt für viele Unternehmen schon in wenigen Monaten in Kraft und statuiert die Pflicht, die Einhaltung von Menschenrechten auch bei Zulieferern sicherzustellen.
Menschenrechte sind auch Wirtschaftsrechte – und Wirtschaftspflichten
Menschenrechte als individuelle Freiheits- und Autonomierechte dienen in erster Linie dem Schutz vor staatlicher Willkür und Beeinträchtigung. Ähnlich wie bei (nationalen) Grundrechten sind aber auch private Organisationen und Unternehmen in einem bestimmten Umfang Menschenrechten verpflichtet. Und das zunehmend nicht nur moralisch. Der Gedanke dahinter ist klar: Unternehmen sollen Menschen nicht ausbeuten und hierdurch ihre Gewinne maximieren. Dies gilt umso mehr für Kinderarbeit. Es droht sonst eine Pervertierung: Menschenrechtsverstöße wären im Ergebnis profitabel. Gerade dies will das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verhindern, indem es die Pflichten für Unternehmen zur Beachtung von Menschenrechten über das eigene Unternehmen hinaus ausdehnt.
Neue Rechtslage – neue Herausforderungen
Doch nicht alle Rechtsverstöße stellen immer ein vorsätzliches Missachten der unternehmerischen Sorgfaltspflichten dar. Viele Verstöße können auch darin begründet sein, dass viele Regeln nicht so evident sind wie das Verbot von Kinderarbeit oder bei Zulieferern vorkommen, die nicht überprüft werden oder sich nicht ohne Weiteres überprüfen lassen. Nicht ohne Grund ziert die Stirn vieler Geschäftsführer:innen daher aufgrund der neuen Pflichten und drohenden Sanktionen Sorgenfalten. Und das ist keine ferne Zukunftsmusik: Ab dem 01.01.2023 können deutsche Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden, ab 2024 sogar bereits ab 1.000 Mitarbeitenden für Menschenrechtsverstöße in ihrer Lieferkette haften. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder von bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes.
Plan A: Kompetenz im Wirtschaftsstrafrecht trifft Expertise im Menschenrecht
Die Kanzlei Plan A ist im Bereich Menschenrechte in vielerlei Hinsicht engagiert und aktiv. Rechtsanwältin Maren Lutz und Rechtsanwalt Ingo Bott nehmen beide einen Lehrauftrag für Menschenrechte an der Technischen Universität Karlsruhe, dem renommierten KIT, wahr und verfügen somit zusätzlich neben der Sicht aus der Strafrechtspraxis über eine akademisch-theoretische Perspektive. Zudem begleiten wir Unternehmen im Rahmen von Compliance- Schulungen, welche auch künftig Präventionspflichten, etwa nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz, erfüllen und das Risiko von Verstößen drastisch reduzieren können.
Der Plan A: Planvolle Vorsorge erspart unheilvolle Folgeschäden
Für Unternehmer:innen wird es immer wichtiger Menschenrechte zu beachten. So weit, so klar. Schwieriger wird es, wenn es um die Frage geht, was für Bereiche genau vom Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz umfasst sind. Welche Vorgaben an ein Risikomanagementsystem im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz zu knüpfen sind. Wie (und welche) Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbetrieb und gegenüber unmittelbaren Zulieferern zu verankern sind. Wir machen uns hier gerne Ihre Sorgen und beraten Sie kompetent.
Plan A – Kanzlei für Strafrecht kennt die Antworten auf die Fragen von morgen und begleitet zahlreiche Unternehmen und Unternehmer:innen in diesem Bereich. Wir sind immer für Sie da,
#wennmalwasist.
Autoren und Ansprechpartner:
- Rechtsanwalt Dr. Joshua Christmann
- Rechtsreferendar Yannick Neuhaus
DR. Joshua Christmann
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