Plan A – Kanzlei für Strafrecht als Ombudsstelle
I. Compliance als Unternehmenskultur: Helfern helfen!
Die Anwälte von Plan A – Kanzlei für Strafrecht stehen Ihnen gern und verlässlich als Ombudspersonen zur Seite. Als Vertrauensanwälte sind wir Teil Ihres Compliance-Management-Systems. Wir empfangen Hinweise über eventuelle Missstände, Auffälligkeiten oder Fehler aus dem Unternehmensbereich und bewerten diese.
Wir kommunizieren mit den Hinweisgebern persönlich und außerhalb des Unternehmens. Der Austausch ist streng vertraulich. Wir erarbeiten mit dem Hinweisgeber gemeinsam den Sachverhalt. Erst im Anschluss findet eine Rücksprache mit dem Unternehmen statt.
Für das Unternehmen sind Hinweise auf Missstände eine wichtige Quelle zur Verbesserung von Art, Umgang und Strukturen. Hinweisgeber sind daher durch uns besonders geschützt. Wir lassen Sie nicht allein. Im Gegenteil erarbeiten wir mit Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen.
Eine Kontaktaufnahme zu den Vertrauensanwälten von Plan A – Kanzlei für Strafrecht erfolgt:
- Per Telefon: 0211 54 28 24 0
- Per E-Mail: ombudsstelle@kanzlei-plan-a.de
Eine kurze Reaktionszeit ist für uns ebenso selbstverständlich wie der Schutz der Daten des Hinweisgebers. Dieser bleibt auf Wunsch gegenüber dem Unternehmen und Dritten anonym, soweit das nach aktueller Gesetzeslage und Rechtsprechung möglich ist. Die erhaltenen Informationen bereiten wir fachkundig auf, werten sie aus und teilen sie dem Unternehmen zur weiteren Entscheidung mit.
Plan A – Kanzlei für Strafrecht hilft dadurch dem Unternehmen, sich nach den Maßgaben der Rechtsordnung richtig zu verhalten, Prozesse zu optimieren und eine gute Betriebskultur zu pflegen. Durch Ihre Mitteilung helfen Sie dem Unternehmen und den Anwälten von Plan A – Kanzlei für Strafrecht als dessen Helfern, das gemeinsam zu erreichen.
II. Der Ablauf: Was passiert wann?
Der Ablauf im Einzelnen:
- Plan A – Kanzlei für Strafrecht nimmt Hinweise auf, die unkorrekte Geschäftspraktiken (Compliance-Verstöße) im Unternehmen betreffen. Hinweisgeber können sowohl Unternehmensangehörige als auch Dritte sein. Dem Hinweisgeber entstehen durch die Inanspruchnahme von Plan A keine Kosten.
- Plan A – Kanzlei für Strafrecht prüft die eingegangenen Hinweise unverzüglich auf Schlüssigkeit und Plausibilität und nimmt eine rechtliche Vorbewertung vor. Der Erhalt eines Hinweises wird dem Unternehmen unverzüglich angezeigt. Der Hinweisgeber bleibt dabei soweit möglich anonym.
- Gemeinsam mit dem Unternehmen veranlasst Plan A die Untersuchung des durch den Hinweisgeber mitgeteilten und durch Plan A aufgearbeiteten Sachverhalts durch geeignete Stellen im Unternehmen oder durch Fachkräfte außerhalb des Unternehmens. Die Untersuchungen dürfen nicht das Ziel haben, die Identität des Hinweisgebers zu erforschen oder auszuforschen.
- Plan A – Kanzlei für Strafrecht steht dem Hinweisgeber für die Entgegennahme weiterer Informationen zur Verfügung. Auch Rückfragen sind möglich, sofern diese die weitere Sachverhaltsaufklärung voranbringen.
- Plan A – Kanzlei für Strafrecht unterrichtet im Rahmen des rechtlich, insbesondere datenschutzrechtlich Möglichen den Hinweisgeber über das Ergebnis der Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen.
- Plan A – Kanzlei für Strafrecht berichtet dem Unternehmen quartalsmäßig alle Anfragen und ergriffenen Schritte.
- Plan A – Kanzlei für Strafrecht gibt halbjährlich der Belegschaft des Unternehmens einen Überblick zu den ergriffenen Schritten und Maßnahmen. Insofern Rechtsverstöße in Rede stehen, wir das entsprechend normgemäße Verhalten besprochen und gezielt geschult. Rückfragen sind willkommen.
III. Umfassender Schutz: Warum Hinweisgeber nichts zu fürchten haben
Die Rechtsanwälte von Plan A – Kanzlei für Strafrecht unterliegen als Ombudsanwälte den gesetzlichen und berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Das gilt im Verhältnis zu dem Unternehmen, aber auch zu dem Hinweisgeber. Mit beiden kommt ein Mandatsverhältnis zustande.
Grundlegend ist ein Vertrag mit dem Unternehmen. Dieses gestattet ausdrücklich das Entstehen eines Mandates mit dem Hinweisgeber. Die Vertragsparteien gehen dabei davon aus, dass aufgrund der Eigenart der Ombudsfunktion eine Doppelmandatierung möglich ist und angesichts des vorrangigen Interesses an Informationen eine Interessenkollision nicht vorliegt.
Das Unternehmen erkennt das Geheimhaltungsinteresse der meldenden Person als Teil der eigenen Mandatsbeziehung schon jetzt umfassend an. Es verzichtet auf zivilrechtliche Herausgabeansprüche hinsichtlich Arbeitsergebnissen aus dem Kontakt zwischen Plan A – Kanzlei für Strafrecht und dem Hinweisgeber. Eine Ausnahme besteht bei mitgeteilten Straftaten im Sinne von § 138 StGB sowie für den Fall, dass der Hinweisgeber nachweislich bewusst unwahre Tatsachen gegenüber Plan A – Kanzlei für Strafrecht behauptet hat.
IV. Zusammenfassung
Eine Ombudsstelle ist richtig und wichtig. Sie hilft dem Unternehmen, seinen Mitarbeitern und unternehmensexternen Dritten wie Zulieferern, Kunden oder Patienten frühzeitig zu agieren, wenn rechtliche Probleme aufkommen könnten. Ob und wie das der Fall ist, müssen das Unternehmen oder die persönlichen Mitteilungsgeber nicht selbst entscheiden. Diese Verantwortung übernehmen wir für Sie.
Über die mitgeteilten Kontaktadressen stehen wir Ihnen immer zeitnah zur Verfügung. Teilen Sie uns alle Sachverhalte mit, die Ihnen als rechtlich auffällig, ungewöhnlich oder sonst „komisch“ erscheinen. Ihre Rechte sind bei uns geschützt. Das gilt sowohl gegenüber staatlichen Behörden als auch gegenüber dem Unternehmen selbst. Helfen Sie uns als Helfern des Unternehmens.
Wir sind immer für Sie da #wennmalwasist.
Per Telefon: 0211 54 28 24 0
Per E-Mail: ombudsstelle@kanzlei-plan-a.de