PLAN A im Sportstrafrecht. Hate Speech-Compliance muss sein. Und zwar jetzt!

Plan A - Kanzlei für Strafrecht - Fußball auf Rasen -tevarak-phanduang-eOvv4N6yNmk-unsplash - Photo by Tevarak Phanduang on Unsplash

Homophobe, rassistische oder beleidigende Äußerungen sind auf der Fan-Kurve Alltag und wurden bisher selten geahndet. Pünktlich zur Umsetzung des neuen Hate-Speech-Gesetzes (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Bekaempfung_Rechtsextremismus_Hasskriminalitaet.html) ändert sich das nun: Fans und Vereine sehen sich mit harten Strafen konfrontiert. Vereine müssen Vorkehrungen treffen.

Der Plan A: Hate Speech-Compliance wirkte bisher optional – nun wird sie zur Pflicht.

Der Impuls: Hopp, „du H***nsohn!!!“ – Drei Jahre Stadionverbot für BVB-Fans / Bayern-Spieler streiken auf dem Spielfeld

Dietmar Hopp wird dieses Jahr 80 Jahre alt. Es ist zu vermuten, dass er während seiner langen Karriere als Unternehmer und danach als Mäzen der TSG Hoffenheim schon das ein oder andere Mal etwas harschere Worte verkraften musste. Aufgrund seines finanziellen Engagements bei den Hoffenheimern wurde Hopp zum Feindbild einiger Fans, die ihn als Symbolfigur für die Überkommerzialisierung des Fußballs betrachten. Diese Feindschaft, insbesondere mit einigen Anhängern von Borussia Dortmund, eskalierte in den vergangenen Wochen allerdings: Die BVB-Fans hielten bei der letzten Begegnung der beiden Mannschaften im Dezember Banner mit Beleidigungen gegen Hopp im Stadion der TSG hoch. Das Sportgericht des DFB wiederrief daraufhin eine bereits 2018 ausgesprochene Bewährungsstrafe gegen die Dortmunder Fans. Die Folge: Der Verein wird in den kommenden drei Spielzeiten ohne Fans zu Spielen im Kraichgau reisen. Eine Woche später verlässt der Konflikt nun die traute Zweisamkeit der beiden Vereine und wird endgültig zum größten Thema des heutigen Spieltages: Fans des Bayern München machten es den Dortmundern ebenfalls in Hoffenheim nach. Als Reaktion auf die Plakate wurde die Partie zwei Mal unterbrochen – danach schoben sich die Spieler des FCB und der TSG in den letzten zehn Minuten des Spiels aus Protest nur noch den Ball hin und her.

Die Frage: Was dürfen Fans und was müssen Vereine?

Schon im normalen Leben bekommt man schnell ein Problem mit dem Rechtsstaat, wenn man mit Schimpfwörtern um sich wirft. Rollt man vor zehntausenden von Menschen ein Banner mit einer groben Beleidigung aus, noch dazu gerichtet an einen konkreten Empfänger, ist der Tatbestand der Beleidigung unzweifelhaft erfüllt. Da die einzelnen Täter aber schwer zu ermitteln sind, setzt der DFB nun, entgegen einer vorherigen Ansage, diese abzuschaffen, auf das Mittel des Stadionausschlusses. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob Vereine nicht als Inhaber des Hausrechts verpflichtet sind, Beleidigungen, Volksverhetzungen und Hasskriminalität vermeiden und vorzubeugen. Die Lage ist vergleichbar mit der jetzt per Gesetz bekämpften Situation in sozialen Netzwerken: Wer es Menschen ermöglicht, vor einem großen Publikum Meinungsäußerungen kundzutun, muss auch dafür sorgen, dass diese Meinungsäußerungen nicht den gesetzlichen Rahmen verlassen. Hate Speech-Compliance ist auch im deutschen Spitzensport angekommen.

Unsicherheit im Vereinsbetrieb und ein fader Beigeschmack

Dass es erst zur öffentlichkeitswirksamen Verunglimpfung eines der reichsten Menschen der Bundesrepublik kommen musste, damit die beinahe alltägliche Beleidigung im Stadion nicht mehr weitgehend sanktionslos bleibt, hinterlässt einen faden Beigeschmack. Vor wenigen Wochen war noch der Spieler des Hertha BSC Berlin Jordan Torunarigha mit Affenlauten aus dem Publikum bedacht worden. DFB und Polizei ermittelten im Anschluss, aber während des Spiels war von dem „Drei Stufen-Plan“ der FIFA (Durchsage, Unterbrechung, Spielabbruch) nichts zu sehen. Kein Zweifel: Auch funktionärsferne Vorgänge wie dieser sind künftig noch viel mehr unter der Lupe.

Für Vereine und Verbände stellt sich ganz akut die schon/noch-Frage: Was ist schon illegal, was ist noch in Ordnung. Ähnlich wie die Betreiber sozialer Medien stehen sie vor der großen Herausforderung, dass Hate Speech juristisch schwer zu greifen ist. Genau darum kann und darf hier nicht auf Lücke oder auf Spontanaktionen wie am Samstag bei Hoffenheim gegen Bayern gesetzt werden.

Wir unterstützen Verbände und Vereine dabei, eine klare Kante zu entwickeln. Die Notwendigkeit dazu liegt auf der Hand.

Zusammengefasst: Hate Speech-Compliance ist wichtig – und das auch im und schon vor dem Stadion.

Autoren:

  • Dr. Ingo Bott (Plan A – Kanzlei für Strafrecht)
  • Murat Denizli (Plan A – Kanzlei für Strafrecht)

Ansprechpartner:

Bei Plan A sind die Ansprechpartner Rechtsanwalt Dr. Ingo Bott und Rechtsanwalt Murat Denizli (Plan A – Kanzlei für Strafrecht)

Bei Lentze Stopper sind Ansprechpartner Rechtsanwalt Dr. habil. Martin Stopper und Rechtsanwalt Simon Karlin, LL.M. (Lentze Stopper)

Dr. Ingo Bott
Rechtsanwalt / Partner

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Murat Denizli, Rechtsanwalt - Plan A - Kanzlei für Strafrecht, Düsseldorf, Klever Str. 88

Murat Denizli
Rechtsanwalt / Associate

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Martin Stopper - Rechtsanwalt

Dr. habil. Martin Stopper
Rechtsanwalt / Partner

Kanzlei Lentze Stopper

Simon Karlin, LL.M.
Rechtsanwalt / Associate Partner

Kanzlei Lentze Stopper