Plan A im Medizinstrafrecht: Compliance-Herausforderungen durch das Corona-Virus?

Plan A Kanzlei für Strafrecht - Plan A im Medizinstrafrecht - Compliance-Herausforderungen durch das Corona-Virus? Infektionsschutzgesetzt - Photo by CDC on Unsplash - cdc-w9KEokhajKw-unsplash

Das Virus COVID-19, sog. Corona-Virus, grassiert derzeit rund um die Welt. Die Auswirkungen auf die Wirtschaft sind erheblich und längst auch für Unternehmen und Unternehmer zu spüren. Es wundert daher nicht, dass sich Unternehmen immer wieder – und immer mehr – intensiv mit der Frage auseinandersetzen, was sie tun können – und was sie tun müssen.  

Die Antwort dazu gibt nach deutschem Recht insbesondere das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (sog. Infektionsschutzgesetz). Der Zweck dieses Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Das gilt insbesondere auch für das Corona-Virus.

Das Corona-Virus: Herausforderung auch für Unternehmen und Unternehmer

Die richtigen und wichtigen Maßnahmen für Unternehmen, Unternehmer, aber jeden Bürger ist aus den Medien überpräsent: Sorgfältiges Händewaschen und effektive Quarantäne können dabei helfen, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html)

Namentlich Quarantänemaßnahmen gehen mit erheblichen Einschnitten in grundrechtlich geschützte Freiheiten einher, wie etwa die der Bewegung und, was für Unternehmen wichtig ist, auch die des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie der Ausübung des Berufs. Die Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes sind allerdings im Zweifel mit Zwang durchsetzbar. Wer sich widersetzt kann sogar mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe sanktioniert werden. Für Unternehmen können in diesem Fall empfindliche Bußgelder drohen.

Ziel des Infektionsschutzgesetzes: Prävention – und damit Compliance

Was wichtig ist: Die Sanktionen des Infektionsschutzgesetzes sollen nicht zweckfrei strafen und für den Corona-geplagten Unternehmer „alles noch schlimmer machen“. Im Gegenteil wollen und sollen sie erreichen, dass sich Unternehmen den Maßgaben der Vernunft beugen und bewusst dazu beitragen, das Virus flächendeckend und nachhaltig einzudämmen. Das wiederum kommt der gesamten Gesellschaft zugute – und damit letztlich auch dem Unternehmen selbst.

Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes: Einschnitte mit Sinn!

Zur Durchsetzung des Infektionsschutzgesetzes muss ein Unternehmen dem Gesundheitsamt im Zweifel Zutritt zu den seinen Grundstücken und Räumlichkeiten gewähren. Dasselbe gilt übrigens für alle Bürger auch hinsichtlich ihrer privaten Wohnräume.

Ebenso zu dulden sind gegebenenfalls Unternehmensbeobachtungen, Quarantänemaßnahmen oder betriebliche Tätigkeitsverbote. Unternehmen können in diesem Zusammenhang verpflichtet werden, gegenüber Behörden Auskünften, wie etwa zur Art des Betriebs, dem Betriebsablauf und dessen Kontrolle, verpflichtet werden.

Auswirkungen für den Einzelnen: Einer für alle, alle für einen

Mit Blick auf den einzelnen Bürger, damit auch die Leitungspersonen und Arbeitnehmer eines Unternehmens, sieht das Infektionsschutzgesetz vor, diese gegenüber ebenfalls die Pflicht zu Auskünften haben können, die zu Kenntnissen über Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit beitragen. Das Gesundheitsamt ist berechtigt, Einzelne vorzuladen.

Bürger sind verpflichtet, Untersuchungen an sich vornehmen zu lassen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial zu dulden. Das kann äußerliche Untersuchungen, aber auch Blutentnahmen und Abstriche umfassen. Auch hier drohen bei Missachtung Strafen und Geldbußen. Diese können sich unter Umständen auch auf den Arbeitgeber erstrecken.

Der Plan A: Gesundheits-Compliance als Weg aus der Krise

Zusammengefasst: Die möglichen Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz sind vielseitig. Um das Corona-Virus einzudämmen sind sie grundsätzlich sinnvoll und richtig. Wer dagegen verstößt, muss im Zweifel mit empfindlichen Strafen rechnen. Das gilt für Einzelpersonen genau so wie für Unternehmen.

Selbst jetzt, in der Corona-Krise, ist aber nicht automatisch jede behördliche Maßnahme verhältnismäßig und in Ordnung. Falls Behörden zu weit gehen und etwa Unterlagen einsehen wollen, die mit einer Corona-Verbreitung nichts zu tun haben können, allerdings wertvolle Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens enthalten, gilt es, die Rechte des Unternehmens zu wahren.

Die Kanzlei Plan A hilft Ihnen dabei, den Behördenkontakt sicher und souverän zu bestreiten. Das Corona-Virus verlangt allen viel ab. Es stellt aber niemanden rechtlos. Wir sind immer für sie da #wennmalwasist.

Autoren:

Dr. Ingo Bott
Rechtsanwalt / Partner

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Rechtsanwalt Murat Denizli von der "Kanzlei Plan A" - Kanzlei für Strafrecht in Düsseldorf

Murat Denizli
Rechtsanwalt / Associate

Plan A – Kanzlei für Strafrecht