Regelmäßig beginnen große Wirtschaftsstrafverfahren mit einer Durchsuchungswelle. Ermittlerteams der Staatsanwaltschaft und der Polizei, meistens des Landeskriminalamtes, dringen in die Geschäftsräume von Unternehmen ein, um Beweise zu sichern. Dasselbe gilt regelmäßig für die Privatwohnungen der Unternehmer und leitenden Mitarbeiter. Auch die Corona-Pandemie hat daran nichts geändert. Sie bringt dennoch einige Besonderheiten mit sich.
Durchsuchungen sind sowohl bei Beschuldigten (§ 102 StPO) als auch bei sogenannten Dritten (§ 103 StPO), also anderen Personen als Beschuldigten, möglich. Das schließt auch Unternehmen mit ein.
Achtung: Die Eingriffsschwelle ist denkbar gering!
Eine Durchsuchung bei Unternehmen ist möglich, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet, § 103 Abs. 1 S. 1 StPO. Die Schwelle ist hier sehr gering. Es genügt bereits ein sog. einfacher Anfangsverdacht. Dieser liegt vor, wenn nach kriminalistischer Erfahrung auf Grundlage der vorhandenen tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen wurde – und das ist nun wirklich äußerst schnell der Fall.
Durchsuchungen in Corona-Zeiten
Auch die tobende Corona-Pandemie steht Durchsuchungen durch die Ermittlungsbehörden nicht entgegen. Im Gegenteil: In Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und in Krankenhäusern kommt es gerade dann, wenn Corona-Fälle aufgetreten sind, immer wieder zu Durchsuchungsmaßnahmen. Ermittlungsgegenstand ist in diesem Fall regelmäßig ein unterstelltes Organisationsverschulden im Zusammenhang mit einem Vorwurf der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung oder wegen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz.
Grundsätzlich gilt mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar, dass eine Durchsuchung innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses erfolgen muss (vgl. BVerfG v. 27.05.1997 – 2 BvR 1992/92). Die Praxis zeigt allerdings, dass es in Corona-Zeiten zu vergleichsweise erschreckend mühelosen Erneuerungen von monatelang zurückliegenden Durchsuchungsbeschlüssen kommt. Häufig werden diese Erneuerungsanliegen der Behörden gerichtlich „durchgewunken“. Entspannung ist für Unternehmen und Unternehmer daher leider auch in dieser Front nicht angesagt. Gerade die gewährten Corona-Hilfen haben hier im Gegenteil zu einer wahren Flut an Ermittlungsverfahren geführt, die nun mit zahlreichen Durchsuchungen über Unternehmen und Unternehmer hereinbricht.
Der Plan A: Unbedingt für den Durchsuchungsfall gewappnet sein!
Ganz entscheidend ist es, im Durchsuchungsfall Fehler zu vermeiden, die das Verfahren im Nachgang wesentlich prägen. Was am Anfang, in der Chaossituation der Durchsuchung falsch gemacht wird, kontaminiert die Ermittlung im Zweifel bis zu ihrem Ende.
Plan A – Kanzlei für Strafrecht erarbeitet mit Unternehmen und Unternehmern daher wirkungsvolle Konzepte für den Durchsuchungsfall. Wir schulen Führungskräfte, Compliance Officer und Mitarbeiter, wie sie sich im Ernstfall zu verhalten haben – und wie nicht. Mit unserem bundesweit präsenten Netzwerk sind wir im Durchsuchungsfall effektiv vor Ort vertreten. Selbst wenn wir, etwa im tiefsten Bayern, in Sachsen oder Schleswig-Holstein nicht direkt vor Ort sind, haben wir die Lage damit im Griff, wenn unangenehmer Besuch an der Tür klingelt.
Wir sind immer da #wennmalwasist.
Autoren:
- Rechtsanwalt Dr. Ingo Bott
- Wiss. Mit. Nedret Madak
Dr. Ingo Bott
Rechtsanwalt / Partner
Plan A – Kanzlei für Strafrecht