Plan A im Wirtschaftsstrafrecht: Compliance Officer im Fadenkreuz (?) – Welche Herausforderungen stellen sich an den Kopf eines Compliance Management Systems?

Spätestens mit dem vor der Tür stehenden Unternehmensstrafrecht in Form des auch hier bereits vorgestellten Verbandssanktionengesetzes gilt: Das Thema Compliance ist für Unternehmen nicht mehr nur farbenfrohe Kür, sondern schlichte Pflicht. Die Zeiten des „Gemischtwarenladens Rechtssicherheit“, bei dem Unternehmen und Unternehmer ein bisschen hiervon, ein bisschen davon in die Implementierungskiste packten, sind endgültig vorüber. Damit rückt die Position des Compliance Officers (noch) weiter in den Fokus.

Klar ist: Jedes Unternehmen braucht (nur) das Compliance Management System (CMS), das auch wirklich passt. Nicht jeder Mittelständler mit einem Dutzend MitarbeiterInnen benötigt für interne Rechtsfragen einen promovierten Unternehmensjuristen. Jedenfalls große Strukturen sind allerdings dringend, nach bald neuer Gesetzeslage sogar verpflichtend, darauf angewiesen, einen Ansprechpartner für Compliance-Fragen – oder sogar eine gesamte mehrköpfige Struktur – vorzuhalten.

Compliance Officer: Spannende Herausforderung oder undankbare Aufgabe?

Bis vor einigen Jahren (und Hand aufs Herz: teilweise sogar noch heute) erinnerte die Bestimmung der Position des Compliance Officers (m/w/d) zuweilen an die Frage, wer auf dem Bolzplatz im Tor stehen muss. Nicht selten traf es diejenige/denjenigen, die/der im operativen Geschäft schlichtweg nicht wichtig genug zu sein schien. Weitere Qualifikationen wirkten weniger zwingend notwendig als „nice to have“. Auch für die/den Compliance-Verantwortliche/n selbst schien, solange das Thema allgemein auf kleiner Flamme gekocht wurde, die Belastung überschaubar.

Spätestens seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2009 (5 StR 394/08) sieht das allerdings sehr anders aus. Der Compliance Officer hat danach nicht nur strafrechtlich relevante Verpflichtungen. Sie/er steht geradezu im Fadenkreuz.

Der Bundesgerichtshof zum Compliance Officer: Klare Ansage für (harte) Haftungsfragen!

In der benannten Entscheidung führt der Bundesgerichtshof aus: „Der Inhalt und der Umfang der Garantenpflicht bestimmen sich aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen hat. Dabei ist auf die besonderen Verhältnisse des Unternehmens und den Zweck seiner Beauftragung abzustellen. Entscheidend kommt es auf die Zielrichtung der Beauftragung an, ob sich die Pflichtenstellung des Beauftragten allein darin erschöpft, die unternehmensinternen Prozesse zu optimieren und gegen das Unternehmen gerichtete Pflichtverstöße aufzudecken und zukünftig zu verhindern, oder ob der Beauftragte weitergehende Pflichten dergestalt hat, dass er auch vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden und zu unterbinden hat.“

Dann kommt die Keule: „Eine solche, neuerdings in Großunternehmen als „Compliance“ bezeichnete Ausrichtung, wird im Wirtschaftsleben mittlerweile dadurch umgesetzt, dass sogenannte „Compliance Officers“ geschaffen werden. Deren Aufgabengebiet ist die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere auch von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können.“

Das allerdings, so der Bundesgerichtshof, bringt Strafbarkeitsrisiken mit sich: „Derartige Beauftragte wird regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB treffen, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Dies ist die notwendige Kehrseite ihrer gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu unterbinden.“

Der Plan A in Sachen Compliance: Vorsicht statt Nachsicht

Was der Bundesgerichtshof grundsätzlich ausführt gilt heute, am Vorabend der Einführung, wenigstens Verschärfung des Unternehmensstrafrechts, erst recht: Wer im Unternehmen für Compliance-Fragen einsteht, erfüllt diese Aufgabe nicht nur im Unternehmensinteresse, sondern, ganz konkret, auch um eigene Risiken abzuwenden. Das aber bedeutet zwar nicht, wie ein Kaninchen vor der (Haftungs-)Schlange erstarren zu müssen, bringt aber – BGH-Stichwort Kehrseite – doch die Notwendigkeit mit sich, die eigene Struktur und Position unbedingt rechtlich abzusichern.

Die Anwälte von Plan A – Kanzlei für Strafrecht stehen Compliance Officern mit Rat und Tat zur Seite. Gemeinsam überprüfen wir die bestehenden Compliance-Strukturen (oder führen sie schnellstens ein) und erarbeiten Mechanismen der Prävention, Aufdeckung und Kontrolle, die passgenau auf Sie und das Unternehmen abgestellt sind.

#Irgendwasistimmer. Nur deswegen gibt es schließlich das Thema Compliance überhaupt. Wir sind aber auch immer für Sie da #wennmalwasist.

Autoren:

  • Rechtsanwalt Dr. Ingo Bott

Dr. Ingo Bott
Rechtsanwalt / Partner

Plan A – Kanzlei für Strafrecht