Plan A im Sportstrafrecht: Wettanbieter vor dem Aus in Spaniens Primera División

Harter Schnitt in Spanien: Verträge mit Wettanbietern müssen mit Ende dieser Saison auslaufen. Grund ist das Inkrafttreten eines allgemeinen Werbeverbots für Wettanbieter im August 2021. Betroffen sind laut kicker Sportmagazin (Nr. 90, 02.11.2020, S. 63) insgesamt 25 Vereine aus der ersten und der zweiten Liga, darunter Real Madrid, FC Sevilla und Athletic Bilbao.

Auch in Deutschland steht die Zulässigkeit von Werbung durch Wettanbieter immer wieder auf der Kippe. Die letzten Reformvorhaben für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag sehen beispielsweise härtere Auflagen für den boomenden Sportwetten-Bereich vor. Plan A – Kanzlei für Strafrecht nimmt das zum Anlass, die Regelungslage rund um den heute schon bestehenden, allerdings auch sehr umstrittenen Straftatbestand des Sportwettbetrugs unter die Lupe zu nehmen.

Rundumschlag 2017: Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit Sportwetten

Seit 19.04.2017 kennt das deutsche Recht zwei Straftatbestände, die den Betrug im Zusammenhang mit Sportwetten zum Gegenstand haben: Den Sportwettbetrug (§ 265c StGB) und die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB). Zweck der Normen ist, jedenfalls unter anderem, der Schutz des Vermögens sowie der Integrität des Sports.

Ziel des Gesetzgebers war es insbesondere, Situationen zu erfassen, die typischerweise einem Betrug vorgelagert sind. Erreicht werden sollte damit, den kniffligen Nachweis eines späteren Betrugs in der „Abwicklungsphase“ einer Wette zu erleichtern. Zur Folge hat das, dass bei den neuen „Sportwettstraftaten“ ein sonst „betrugstypischer“ Vermögensschaden erst gar nicht einzutreten braucht.

Vorfeldkriminalität oder Vorfeldaktionismus?

Wie viele neuere Straftatbestände ist der des Sportwettbetrugs so lang wie unübersichtlich. Strafbar ist nach § 265c Abs. 1 StGB wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde. Spiegelbildlich ist, wie sonst bei Korruptionsdelikten üblich, das Anbieten einer Wettbewerbsmanipulation strafbar, § 265c Abs. 2 StGB.

Was sich kompliziert liest, bedeutet unter dem Strich: Wer im Berufssport betrügt und dadurch Wettgewinne ermöglicht, wird bestraft. Dasselbe gilt dann auch für Schiedsrichter, § 265c Abs. 3, 4 StGB.

Der Plan A: Aktiver Schutz für Vereine und Verbände!

Die Straftatbestände des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben führen in den Verurteilungsstatistiken aktuell zwar ein Schattendasein. Grund zur Beruhigung ist das allerdings nicht. Im Gegenteil: Mehrfach haben Schwerpunktstaatsanwaltschaften aufgerüstet, um genau hier besonders hinzusehen. Vereine und Verbände können nicht nur ins Fadenkreuz geraten; faktisch sind sie schon mittendrin.

Noch steht nicht fest, ob es auch in Deutschland „spanische Verhältnisse“ geben wird. Auszuschließen ist das aber nicht. Umso wichtiger ist es daher für Vereine und Verbände sich im Bereich Sportstrafrechts-Compliance sinnvoll und richtig aufzustellen. Gemeinsam mit unserer sportrechtlichen Partnerkanzlei Lentze. Stopper sind wir bestens aufgestellt und immer da #wennmalwasist.

Autoren

  • Rechtsanwalt Dr. Ingo Bott
  • Rechtsanwalt Leo Nievelstein
  • Wiss. Mit. Nedret Madak

Dr. Ingo Bott
Rechtsanwalt / Partner

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Rechtsanwalt Leo Nievelstein bei Kanzlei Plan A - Kanzlei für Strafrecht in Düsseldorf

Leo Nievelstein
Rechtsanwalt / Associate

Plan A – Kanzlei für Strafrecht