Der Plan A im Bereich Compliance: Das Lobbyregistergesetz

Die Nord-Stream 2-Affäre. Die Masken-Affäre. Die Affäre um Phillip Amthor. Lobbyismus – teilweise als halblegale Form von Korruption gebrandmarkt – erschüttert die Öffentlichkeit. Jedenfalls in der medialen Wahrnehmung ist der Übergang zur strafbaren Korruption oft fließend. Um diesen Eindruck zu verhindern und das Lobbying transparenter zu gestalten, ist das Lobbyregistergesetz am 01.01.2022 in Kraft getreten und bringt viele Neuerungen für Unternehmen mit sich. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die maßgeblichen Vorgaben.

Das Lobbyregistergesetz: ein Weg zur Transparenz

Der Begriff der „Lobbyarbeit“ ist im allgemeinen öffentlichen Verständnis eher negativ besetzt. Der Gesetzgeber versteht hierbei jegliche Kontaktaufnahme mit Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder  Gruppen des Bundestages oder  der Bundesregierung. Der Kontakt muss den Zweck verfolgen, einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess zu haben.

Diese Interessenvertretung ist seit dem 01.03.2022 nur noch nach Eintragung in ein öffentliches Lobbyregister möglich. Zudem fußt die Basis  jeder Interessenvertretung auf Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität. Nur noch dann, wenn diese Grundsätze beachtet werden, ist eine Interessenvertretung weiterhin zulässig. Beachtenswerte Verstöße gegen diesen Kodex werden im Lobbyregister veröffentlicht. Weitere Lobbyarbeit kann so behindert werden und Reputationsschäden können folgen.

Pflicht zum Eintragen in das Lobbyregister: Wer und was ist betroffen?

Alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen, die Lobbyarbeit betreiben und nicht vom gesetzlichen Ausnahmetatbestand umfasst werden, müssen nunmehr im Lobbyregister eingetragen sein. Das Gesetz findet auch Anwendung, wenn das Unternehmen nicht selbst Lobbyismus betreibt, sondern Dritte beauftragt!

Für Unternehmen bedeutet dies konkret, dass teilweise sensible Daten veröffentlicht werden müssen, wie z.B. Rechenschaftsberichte und Jahresabschlüsse. Die Veröffentlichung kann auch  verweigert  werden.  Dies  hat  indes  zur  Folge,  dass  die  Unternehmen  in  einer „schwarzen Liste“ eingetragen werden. Dadurch können ebenfalls Reputationsschäden folgen.

Was Unternehmen beachten sollten: Wir bieten den Plan A.

Unternehmen sollten sich umgehend im Lobbyregister eintragen, wenn und sobald sie Lobbyarbeit im Sinne des Lobbyregistergesetzes leisten. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder. Zugleich bietet sich eine Überprüfung an, ob die konkrete Lobbyarbeit unter einen Ausnahmetatbestand fallen könnte, sodass keine Eintragung erforderlich ist. und welche Daten im Einzelfall zu veröffentlichen sind.

Wir begleiten Unternehmen in allen sanktionsrechtlichen Bereichen und unterstützen unter anderem bei der Erstellung eines unternehmensinternen Verhaltenskodex zur rechtskonformen Ausgestaltung von Lobbyarbeit. Jedes Unternehmen erhält dabei  eine genau auf die jeweiligen Bedürfnisse und Umstände abgestimmte Lösung. Denn stets gilt: Wir sind immer für Sie da #wennmalwasist.

Autoren und Ansprechpartner:

  • Rechtsanwalt Dr. Joshua Christmann
  • Rechtsanwalt Leo Nievelstein

DR. JOSHUA CHRISTMANN
RECHTSANWALT | ASSOCIATE

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

LEO NIEVELSTEIN
RECHTSANWALT | ASSOCIATE

Plan A – Kanzlei für Strafrecht