Plan A im Sport(straf-)recht: Sanktionen für Türkgücü München

Der Drittligist Türkgücü München stellte vergangenes Wochenende seinen Spielbetrieb in der laufenden Saison ein. Dies war im deutschen Profifußball bis her noch nie geschehen. Die Zukunft um den Drittligist und insbesondere die drohenden Konsequenzen sind bis dato im Einzelnen noch ungewiss. Wir beleuchten für Sie den Ausstieg des Drittligisten aus sport(straf-)rechtlicher Sichtweise.

Hintergrund der Sanktionen

Das Regelwerk des DFB ist insoweit eindeutig. § 6 Nr. 6 der DFB-Spielordnung sieht bei Insolvenz von Vereinen und Kapitalgesellschaften einen Punkteabzug von neun Gewinnpunkten für die klassenhöchste Mannschaft vor. Nach einer solchen Entscheidung des Verbands ist der Rechtsweg zum Schiedsgericht und danach ggf. sogar zu den ordentlichen Gerichten – namentlich dem OLG Frankfurt- eröffnet.

Ungewissheit noch und nöcher

Anfängliche Hoffnungen, dass im Fall von Türkgücü eine mildere Sanktion durch den DFB ergriffen werden würde, wurden letztlich enttäuscht. In der Corona-Krise hatten andere Vereine, wie etwa den KFC Uerdingen oder den 1. FC Kaiserslautern, mildere Sanktionen im Rahmen ihrer Insolvenzanträge erhalten. Eine solche mildere Strafe wurde im  Fall von Türkgücü nicht gewährt. Gleichzeitig bleibt ungewiss, in welcher Liga die erste Mannschaft in der kommenden Saison gemeldet werden kann. Im schlimmsten Fall muss der Verein wieder in der untersten Klasse anfangen. Weiterhin stellt sich die Frage, wie mit laufenden Spielerverträgen umgegangen werden kann und muss.

Plan A steht für Augen auf im Profisport

DFB- Sanktionen können – wie der Fall Türkgücü zeigt – weitreichende Folgen für Vereine, Funktionäre und Spieler haben. Neben den sport(straf-)rechtliche Folgen steht regelmäßig auch „echtes“ strafrechtlich relevantes Verhalten, wie Untreue oder Betrug, im Raum. Die Konsequenzen für betroffene Vereine sind meist immens und werfen diese um Jahre zurück. Oft sind die Ursachen allerdings bereits frühzeitig erkennbar und Folgen entsprechend plan– und abwendbar. Plan A – Kanzlei für Strafrecht berät Vereine ganzheitlich in allen Bereichen des Straf- und Sanktionsrechts und wird überdies als Ombudsstelle tätig, um Probleme frühzeitig zu erkennen und Sanktionen rechtzeitig entgegenzuwirken. Die Anwälte von Plan A – Kanzlei für Strafrecht sind immer für sie da, #wennmalwasist.

Autoren und Ansprechpartner:

  • Rechtsanwalt Dr. Ingo Bott
  • Rechtsanwalt Alexander Sellmayer

DR. INGO BOTT
RECHTSANWALT | PARTNER

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

ALEXANDER SELLMAYER
RECHTSANWALT | ASSOCIATE

Plan A – Kanzlei für Strafrecht