Plan A im Cyberstrafrecht: Die Gefahr von Phishing-Mails

Das Internet bietet Cyber-Kriminellen die Möglichkeit, mit minimalem Aufwand eine große Anzahl möglicher Opfer zu kontaktieren. Denn E-Mails lassen sich schnell und einfach unter falscher Identität versenden. Die Häufigkeit dieser sogenannten Phishing-Mails nimmt von Tag zu Tag zu. Betroffen sind nicht nur Einzelpersonen, sondern regelmäßig auch Unternehmen. Um Schäden von vornherein zu vermeiden, ist ein wirksamer Schutz vor solchen Fallen im Netz unabdingbar. Woran man Phishing rechtzeitig erkennt, erklären wir in diesem Beitrag.

Phishing-Mail: Die Gefahr im Netz

Unter Phishing versteht man den Versuch, mittels gefälschter Websites, E-Mail-Adressen oder SMS Geldzahlungen oder Daten von den Opfern zu erlangen. Die Täter  ahmen dazu in aller Regel vertrauenswürdige Websites nach oder übernehmen E-Mail-Adressen von bekannten Unternehmen, um sich so hinter falschen „Identitäten“ verstecken zu können. Das Opfer soll den Unterschied nach Möglichkeit kaum erkennen können und annehmen, es werde von einer seriösen Quelle kontaktiert. So sind beispielsweise auch momentan E-Mails im Umlauf, mit denen sich Kriminelle als Mitarbeitende der Bafin ausgeben. In ihren E-Mails fordern sie den Empfänger/die Empfängerin zu einer Zahlung auf. Dieser Aufforderung sollte man unter keinen Umständen nachgehen.

Der Plan A: Phishing-Mails rechtzeitig erkennen

Auch wenn die Internetseiten und E-Mails auf den ersten Blick echt aussehen, sind sie durch genaues Hinschauen in den allermeisten Fällen als Fälschungen zu enttarnen. Grundsätzlich  gilt:  Keine Antwort auf E-Mails, bei denen der Absender unbekannt ist. Ein weiteres Indiz ist die fehlende persönliche Anrede. Phishing-Mails werden – mit exakt gleichem Wortlaut – in der Regel wahllos an eine Vielzahl von potenziellen Opfern versendet. Zudem sollte stets dann mit Skepsis begegnet werden, wenn eine hohe finanzielle Summe in Aussicht gestellt oder seitens einer Behörde oder einer Bank zu Geldzahlungen aufgefordert wird. Behörden oder Banken greifen für solche Anliegen höchst selten auf E-Mail-Korrespondenz zurück.

In Bezug auf Websites ist stets ein Blick in das Impressum ratsam. Zudem sollte die Zahlungsmethode „auf Rechnung“ angeboten werden. Typisch und auffällig für gefälschte Internetseiten sind zudem deutlich unter dem Marktwert liegende Preise. Auch hier lohnt sich vorher unbedingt ein Vergleich mit anderen Anbietern.

Plan A hilft: Phishing-Mail nicht erkannt. Was nun?

Täter machen sich mit Phishing strafbar. Im Fokus stehen hier nach der Rechtsprechung in erster Linie Delikte wie Betrug (§263 StGB) und das Ausspähen von Daten (§202a StGB). Wie wir bereits in unserem BLOG berichtet haben, kommen je nach Konstellation aber auch Erpressungstatbestände in Betracht. Als erfahrene Kanzlei auf diesem Gebiet stehen wir Opfern von Cyber-Kriminalität – ganz gleich, ob Individualperson oder Unternehmen – mit Rat und Tat zur Seite, erstatten für Betroffene entsprechende Strafanzeigen und übernehmen die Kommunikation mit den Behörden. Wir sind für Sie da, #wennmalwasist.

Autoren und Ansprechpartner:

  • Rechtsanwalt Dr. Joshua Christmann
  • Rechtsanwalt Leo Nievelstein

DR. Joshua Christmann
RECHTSANWALT | ASSOCIATE

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Leo Nievelstein
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