Plan A im Sportstrafrecht: Sportvereine im strafrechtlichen Fadenkreuz – Das aktuelle Beispiel SL Benfica

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Im In- und Ausland gerät der Sport zunehmend in das Fadenkreuz strafrechtlicher Ermittler. Das gilt längst nicht nur im Zusammenhang mit „originären“ Sportstraftaten wie Sportwettbetrug (§ 265c StGB), Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§ 265d StGB) oder den Straftatbeständen des Anti-Doping-Gesetzes (AntiDopG). Immer mehr ermitteln, gerade im professionellen Sport, auch Schwerpunktstaatsanwaltschaften aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität. Das aktuelle Beispiel des portugiesischen Rekordmeisters SL Benfica zeigt, welche dramatischen Konsequenzen Clubs und Verantwortlichen drohen können. 

Zu Beginn dieser Woche durchsuchten portugiesische Ermittler die Büroräume des Traditionsvereins. Laut Jornal Económico richtet sich der Verdacht auf „Korruption im Sport“ (corrupção desportiva). Hintergrund der Ermittlungen ist laut kicker der Verdacht der Korruption bei Spielertransfers, der Geldwäsche und der Bestechung auf dem Weg zur Meisterschaft 2016. 

Profisport und Wirtschaftsstrafrecht: Dünnes Eis im Flutlicht 

Groß angelegte Ermittlungen gegen Verbände (man denke an den DFB) und Vereine gehören zu den Modeerscheinungen des modernen Wirtschaftsstrafrechts. Über die tatsächlichen Hintergründe dieses Trends mag man sich streiten. Ungeachtet dessen, ob heute besser ermittelt wird als zuvor, der Profisport kriminalitätsgeneigter geworden ist oder aber medienträchtige Ermittlungen mit Durchsuchungen bei „großen Namen“ möglicherweise auch einfach reizvoll sind, Fakt ist, dass Verbände und Vereine sich mit diesen Realitäten nicht nur abzufinden haben. Sie müssen sich ihnen auch aktiv stellen. 

Steuerstrafrecht, Korruption, Geldwäsche – Moderne Klassiker des Sportstrafrechts (?) 

Die Ermittlungen in Portugal knüpfen an den Präsidenten Benficas an, gegen den laut kicker verschiedene Verfahren wegen Steuerbetrugs und Korruption laufen. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, droht hier nicht nur eine Haftstrafe gegen den Funktionär. Dem Verein könnte eventuell sogar der Zwangsabstieg blühen. 

Erklärbar sind diese Szenarien vor dem Hintergrund, dass Sportvereine sowohl dem Verbandsrecht als auch dem „klassischen“ Recht unterfallen. Mit anderen Worten: Das Strafrecht gilt für alle. Auch in Deutschland können Vereinen, zumal es sich hier zwischenzeitlich häufig um reguläre Kapitalgesellschaften handelt, drastische Strafen drohen. Das gilt schon jetzt, wo das sog. Unternehmensstrafrecht noch gar nicht eingeführt ist. Kommt diese Entwicklung im kommenden Jahr dazu, verschärft sich die Lage noch weiter. 

Der Plan A: Compliance für Vereine und Verbände. Nicht irgendwann, sondern jetzt! 

Für Vereine und Verbände sind Entwicklungen wie in Lissabon (oder, um das nochmal aufzugreifen, unlängst beim DFB) mehr als nur ein Schuss vor den Bug. Kein Zweifel: Der Welpenschutz für „großen Sport“ ist längst passé. Vereine und Verbände müssen sich dringend mit den Rechtsfragen auseinandersetzen, die sie so oder so (vor allem: ob sie wollen, oder nicht) berühren. 

Plan A – Kanzlei für Strafrecht begleitet und berät Vereine und Verbände dabei, ganz konkrete Compliance-Defizite zu erkennen, Strukturen zu entwickeln und Sicherheit zu schaffen. Unsere Compliance-Konzepte sind nicht schablonenhaft, sondern passgenau, unsere Ansprache gegenüber Funktionären und Sportlern sitzt und dringt genau dort durch, wo sie durchdringen muss. 

Wir sind für Sie da #wennmalwasist, besser sogar aber noch vorher. Schließlich gilt #irgendwasistimmer. Dann sollte, ja muss man aber auch gut aufgestellt sein. 

Autoren: 

  • Rechtsanwalt Dr. Ingo Bott 
  • Rechtsanwalt Leo Nievelstein 
  • Wiss. Mit. Nedret Madak 

Quellen: 

Dr. Ingo Bott
Rechtsanwalt / Partner

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Rechtsanwalt Leo Nievelstein bei Kanzlei Plan A - Kanzlei für Strafrecht in Düsseldorf

Leo Nievelstein
Rechtsanwalt / Associate

Plan A – Kanzlei für Strafrecht