Plan A im Wirtschaftsstrafrecht: Sanktionen gegen Unternehmen – Aktueller Stand. Aktuelle Gefahren.

Plan A im Wirtschaftsstrafrecht - Sanktionen gegen Unternehmen – Aktueller Stand. Aktuelle Gefahren.

Das sogenannte Unternehmensstrafrecht steht vor der Tür. Allenthalben überschlagen und überbieten sich Kanzleien darin, den Teufel an die Wand zu zeichnen. Kommt das vielbeschworene neue Verbandssanktionengesetz (das tatsächlich ganz anders heißt), haben sich Unternehmen und Unternehmer tatsächlich warm anzuziehen. Nur: Wann und wie das neue Gesetz verabschiedet wird, bewegt sich noch im Abstrakten. Ganz konkret drohen Unternehmen aber auch heute schon Gefahren.  

Ganz unabhängig davon, wie das „Unternehmensstrafrecht“ schlussendlich aussehen wird, können juristische Personen auch heute schon sanktioniert werden. Plan A – Kanzlei für Strafrecht verteidigt und berät Unternehmen und Unternehmer in solchen Fällen mit Leidenschaft und Erfolg.  

Das Etikett spielt keine Rolle: Happige Sanktionen (auch) nach dem OWiG 

Aktuell sind Unternehmenssanktionen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten möglich. Nach der dortigen Schlüsselnorm, § 30 OWiG, kann eine Geldbuße gegen Unternehmen festgesetzt werden. Möglich ist das, wenn jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als sonstige für das Unternehmen verantwortliche Person eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte.  

Entscheidend ist damit, dass eine Leitungsperson des Unternehmens etwas falsch gemacht hat, das auf das Unternehmen zurückfällt und diesem als eigenständiges Unrecht zuzurechnen ist. 

Der Endgegner der Unternehmenssanktion: Die Kombination aus Sanktion und Abschöpfung 

Der Sanktionsanteil einer Unternehmensgeldbuße allein kann bei vorsätzlichen Anknüpfungstaten bis zu € 10 Mio., bei fahrlässigen Straftaten immerhin bis zu € 5 Mio. umfassen, § 30 Abs. 2 OWiG. 

Besonders knifflig ist, dass ein Unternehmensbußgeld auch selbständig möglich ist, wenn das Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Leitungsperson des Unternehmens eingestellt oder von einer Strafe abgesehen wird, § 30 Abs. 4 OWiG. Das bedeutet nichts anderes, als dass ein Unternehmen auch unabhängig von den individuellen Verfahren gegen Unternehmer sanktioniert werden kann.  

Richtig belastend ist das aktuell gültige Bußgeldsystem allerdings vor allem dadurch, dass neben die Sanktionskomponente (§ 30 OWiG, bei Vorsatz bis zu € 10 Mio.) der Rechtsgedanke tritt, dass sich Untaten nicht lohnen sollen. Das, was zu Unrecht erlangt worden sein soll, kann daher abgeschöpft werden, § 30 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 17 Abs. 4 OWiG. Gerade dieser Abschöpfungsanteil kann enorm ausfallen. Findet hier keine vernünftige Verteidigung statt, kann das Unternehmen von jetzt auf gleich vor dem Nichts stehen. 

Der Plan A: Unternehmen heute schon schützen – und für morgen vorbereitet sein 

Von Hermann Hesse stammt die Erkenntnis, dass jedem Anfang ein Zauber inne wohne. Die allgemeine Hysterie jener, die ein neu am Horizont auftauchendes Gesetz für hypothetische Mandate zu beklettern bemüht sind, mag marktbezogen nachvollziehbar sein. Sie droht aber vor lauter Euphorie über Künftiges das Gegenwärtige aus dem Blick zu verlieren. Hesses zitiertes Gedicht heißt „Stufen“. Wie das im Leben manchmal ist: Eine kommt nach der anderen. Unternehmen und Unternehmer tun daher sehr gut daran, sich zunächst einen Überblick zu verschaffen, was aktuell ist, ehe sie beratschlagen, was sie künftig brauchen.  

Plan A berät Sie schon heute dazu. Wir sind für Unternehmen und Unternehmer sowohl Ansprechpartner für das (aktuelle) Ordnungswidrigkeitenrecht als auch das (künftige) Verbandssanktionengesetz. Lassen Sie sich so beraten, wie es die Praxis tatsächlich erfordert. Wir sind immer da #wennmalwasist. 

Autoren 

  • Rechtsanwalt Dr. Ingo Bott 
  • Rechtsanwalt Dr. Maximilian Kohlhof 
  • Wiss. Mit. Nedret Madak 

Weiterführend aus der Kanzlei: 

Dr. Ingo Bott
Rechtsanwalt / Partner

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Kanzlei Plan A - Dr. Maximilian Kohlhof - Rechtsanwalt : Strafverteidiger

Dr. Maximilian Kohlhof
Rechtsanwalt / Senior Associate

Plan A – Kanzlei für Strafrecht