Plan A im Compliance: Die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie verzögert sich weiter

Zuletzt berichtete Plan A – Kanzlei für Strafrecht im vergangenen Februar über die schleppende Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten endete am 17. Dezember 2021. Der Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für  Verbraucherschutz (BMJV) ist noch in der Schwebe, wird aber nach dem politischen Tauziehen schon bald in dieser oder anderer Gestalt umgesetzt. Beschleunigt wird der Umsetzungsprozess durch ein Ende Januar eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren.

Gesetzeszweck: Schutz von Beschäftigten beim Whistleblowing

Regelmäßig sind es die eigene Mitarbeiter:innen, die von möglichen Verstößen und Straftaten im Unternehmen als erste Wind bekommen. Daher ist es wichtig diese effektiv vor Benachteiligungen zu schützen, die diese bei Meldung von eventuellen Verstößen im Unternehmen zu befürchten haben. Dies liegt angesichts der negativen Auswirkungen bei Nichtbefolgung durch das jeweilige Unternehmen im eigenen Interesse. Die Zahl der Unternehmen mit eigenem Hinweisgebersystem wächst stetig. Dies gilt für große, mittlere und kleinere Unternehmen gleichermaßen, wobei mit steigender Anzahl von Beschäftigten die Quote der Unternehmen zunimmt, die autonom die Vorteile eines Hinweisgebersystems erkannt haben und bereits jetzt freiwillig auf  ein  solches Instrumentarium setzen.

Aktueller Stand: Kleine Anfrage der Unionsfraktion bleibt unbeantwortet

Die Bundesregierung machte zu den Fragen der Unionsfraktion zur Umsetzung der Whistleblower- Richtlinie im Rahmen der kleinen Anfrage vom 8.04.2022 keine Angaben. Das Ergebnis der Ressortabstimmung, die am 5. April dieses Jahres eingeleitet worden ist, bleibt bislang aus. Begründet wird  dies seitens der Bundesregierung damit, dass eine Meinungsbildung noch  nicht stattgefunden habe, da die interne Abstimmung zwischen dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium der Finanzen weitreichende Abstimmungen erfordert.

Besonderheit: Pflicht zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems schon vor nationaler Umsetzung möglich!

Europäische Richtlinien können auch dann schon rechtlich verbindlich sein, wenn sie noch nicht umgesetzt wurden, die Umsetzungsfrist aber schon abgelaufen ist. Dafür muss die Richtlinie hinreichend bestimmt sein, was bei einem derart großen Umsetzungsspielraum wie vorliegend nach überwiegender  Ansicht  zumindest  für  private  Unternehmen  nicht  der  Fall  ist.  Aber,  auch  wenn derzeit noch keine Pflicht zur Einrichtung von Hinweisgebersystemen besteht, ist es äußerst empfehlenswert schon jetzt im frühen Stadium den Schritt zur Implementierung eines Hinweisgebersystems zu gehen.

Der Plan A im Bereich Compliance: Planvolles Vorgehen erspart späte Notfalllösung

Sicher ist: Die Umsetzung wird kommen. Sicher ist auch: Die Kerninhalte der Umsetzung und die erforderlichen Aspekte einen Hinweisgebersystems sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt erkennbar.

Das ist dann der Fall, wenn ein Unternehmen mindestens 250 Mitarbeitende beschäftigt. Es bestehen dann zwei Möglichkeiten ein Hinweisgebersystem zu etablieren. Dies kann entweder innerhalb des Unternehmens durch das Unternehmen selbst geschaffen werden oder – was angesichts der rechtlichen Expertise und der institutionellen Unabhängigkeit zweckmäßig ist – durch eine unabhängige Rechtsanwaltskanzlei. Dies bietet den Vorteil,  dass  individuelle  Konzepte erarbeitet werden können und bei Bedarf sogar das Hinweisgebersystem in ein übergeordnete Unternehmensbetreuung als umfassende Ombudsstelle eingebettet werden.

Wie Hinweisgeberschutzsysteme schnell Aufwand in bestehende Unternehmensstrukturen integriert werden, können Sie in unserem BLOG-Beitrag erfahren.

Dafür sind wir für Sie und Ihre Mitarbeiter:innen stets erreichbar #wennmalwasist.

Autoren und Ansprechpartner:

  • Rechtsanwalt Dr. Joshua Christmann
  • Rechtsreferendar Yannick Neuhaus

DR. Joshua Christmann
RECHTSANWALT | ASSOCIATE

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Yannick Neuhaus
Rechtsreferendar

Plan A – Kanzlei für Strafrecht