Wer ein Unternehmen kauft, will sich absichern. Das gilt insbesondere gegenüber dem Verkäufer. Der Grundgedanke ist so einfach wie einleuchtend: Wenn A den Vertrieb von B übernimmt, soll B nicht das Geld kassieren – und direkt danach einen neuen Vertrieb eröffnen, bei dem dann alle früheren B-Kunden andocken oder wo sie vielleicht sogar von Anfang an bleiben. In der Rechtspraxis spielen hier zum einen Vereinbarungen über das Nutzen von Geschäftsgeheimnissen eine wichtige Rolle. Zum anderen stellt sich aber auch die Frage, ob und wie bei der Organisation von Wettbewerb das Kartellrecht greift.
Plan A – Kanzlei für Strafrecht kommentiert durch die Rechtsanwälte Dr. Ingo Bott und Dr. Maximilian Kohlhof für die Wettbewerbszentrale das Geschäftsgeheimnisgesetz. Der Kommentar erscheint in diesem Jahr. Die anwaltliche Beratung der Kanzlei deckt allerdings nicht nur die Geheimnisse als Kern des Wettbewerbs, sondern auch das Recht des Wettbewerbs als solches ab. Hier spielt das Kartellrecht eine wesentliche Rolle.
Die Grundlage: Geheimnisschutzrecht bei Unternehmenskaufverträgen
Geschäftsgeheimnisse sind die Grundlage jedes Unternehmens. Wer kauft wann warum die Produkte zu welchem Preis? Wo haben wir durch wen wie einen Erfolg erzielt? Wer arbeitet wo? Was waren unsere letzten Verkäufe? Und überhaupt: Wie setzen sich eigentlich unsere Waren zusammen? Wer diese Informationen hat, kennt die DNA eines Unternehmens. Wenn man wollte, könnte man es nachbauen oder aber versuchen, den Bestand auf ein eigenes Unternehmen zu übertragen.
Schutz gewährleistet hier die Strafvorschrift des § 23 GeschGehG, die es unter Strafe stellt, sich Geheimnisse eines Unternehmens unter den Nagel zu reißen. Erfasst sind davon klassischerweise heimliche Übertragungen. Wird ein Unternehmen ganz regulär verkauft, setzen sich die Beteiligten bewusst damit auseinander, was wie zu regeln ist. Die Interessen des Käufers schützen hier Wettbewerbsklauseln. Diese sehen vor, dass der Verkäufer nicht nur sein Geschäft zu Geld macht und direkt danach unter anderer Flagge weiterführt. Werden Geschäftsgeheimnisse ganz bewusst übertragen, empfiehlt es sich immer, auch eine sanktionsrechtliche Perspektive zuzuschalten. Erst recht gilt das mit Blick auf das Kartellrecht.
Das Folgeproblem: Kartellrecht bei Unternehmenskaufverträgen
Ein Wettbewerbsverbot soll verhindern, dass der Veräußerer eines Unternehmens unmittelbar nach dem Unternehmensverkauf wieder dort weitermacht, wo er gerade herkommt und durch Kundenbeziehungen, Preiskenntnisse und Know how in einen unfairen Wettbewerb mit dem Käufer tritt. Der Verkäufer verzichtet daher bewusst darauf, eine Konkurrenz aufzunehmen, zu der er eigentlich noch in der Lage wäre. Da der Wettbewerb eingegrenzt wird, tritt damit grundsätzlich das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf den Plan – und damit das Kartellrecht.
Das Kartellrecht verbietet nach § 1 GWB eigentlich Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Genau das liegt einem Wettbewerbsverbot allerdings zugrunde. Für die kauf- und verkaufsinteressierten Parteien ergibt sich daraus ein erhebliches Spannungsfeld: Was soll, was darf man hier tun, um sich zu schützen (und verkaufen zu können), gleichzeitig aber nicht sofort Feuer unterm Dach und das Bundeskartellamt in der Tür zu haben?
Der Plan A im Kartellrecht: Vorab prüfen – und auf die Feinheiten achten
Gut ist: Ein Wettbewerbsverbot kann grundsätzlich kartellrechtsneutral sein. Weniger gut: Keine Regel ohne Ausnahme. Beziehungsweise, wenn es ums Kartellrecht geht: Keine Regel ohne Ausnahme und ein ganzes Bündel Fallstricke. Denn selbst wenn kein unmittelbares Kartellbußgeldverfahren drohen muss, sind Folgewirkungen dringend zu beachten. Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Naumburg 2001 entschieden, dass wettbewerbsbeschränkende Absprachen unter Umständen zu einem Ausschluss aus Vergabeverfahren führen können. Für einen Unternehmenskäufer ist hier schnell so viel gewonnen, wie zerronnen: Das Unternehmen ist da. Rechtlich sieht es auch gut aus. Die Grätsche kommt dann aber von hinten.
Plan A – Kanzlei für Strafrecht berät und begleitet daher Unternehmenskäufe in Zusammenarbeit mit zivilrechtlich spezialisierten Kanzleien. Für die Spezialisten aus den Bereichen Mergers & Acquisitions liegt der Fokus darauf, den Ein- bzw. Verkauf unter Dach und Fach zu bringen. Dabei gilt #irgendwasistimmer. Die Plan A-Anwälte haben daher ein Auge darauf, dass keine Stockfehler vorkommen.
Wir sind für Sie da #wennmalwasist.
Autoren:
- Rechtsanwalt Dr. Ingo Bott
- Rechtsanwalt Joshua Christmann
Dr. Ingo Bott
Rechtsanwalt / Partner
Plan A – Kanzlei für Strafrecht
Joshua Christmann
Rechtsanwalt / Associate
Plan A – Kanzlei für Strafrecht