Plan A im Wirtschaftsstrafrecht: Achtung bei der Lieferkette!

Schon gegenwärtig sorgt das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bei vielen Unternehmen für Sorgenfalten sowie dringenden Beratungsbedarf. Ein aktueller Gesetzesentwurf der EU-Kommission zu strengeren Regeln verschärft das Gesetz, welches erst 2023 in Kraft treten soll, noch weiter. Wie der SPIEGEL online berichtet, könnte das allein in Deutschland tausende Betriebe betreffen. 

Für die gute Sache: Menschenrechte gelten überall. Gerade auch vor Ort.

Das Anliegen der Lieferketten-Gesetzgebung ist absolut löblich. Unternehmen sollen nicht davon profitieren, dass Menschenrechte verletzt werden. Beispielsweise sollen sich Kinderarbeit oder grobe Umweltverstöße nicht lohnen, ganz gleich, ob sie in Deutschland oder eben im Rahmen einer Lieferkette im Ausland vorkommen. Der Gedanke dahinter ist gut und richtig. Die Kanzlei Plan A ist im Bereich Menschenrechte in verschiedener Hinsicht sehr aktiv. Rechtsanwalt Prof. hc. Dr. Ingo Bott und Rechtsanwältin Maren Lutz haben dazu beispielsweise jedes Semester einen Lehrauftrag an der Uni Karlsruhe, dem renommierten KIT.

Erhebliche Pflichten, gravierende Folgen: Was für Unternehmen heute schon droht.

Am 16.07 2021 hat der Bundestag das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten, oder kurz: das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, beschlossen. Dieses wird ab dem 01.01.2023 in Kraft treten. Plan A – Kanzlei für Strafrecht berät Unternehmen dazu bereits jetzt aktiv und auf viele Arten. Wir haben auch im Rahmen unseres Blogs bereits dazu berichtet.  Ab 2023 können deutsche Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden, ab 2024 sogar bereits ab 1.000 Mitarbeitenden für Menschenrechtsverstöße in ihrer Lieferkette haften. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder von bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes.

Verschärfte Rechtslage: Was sich nach der Maßgabe der EU ändern soll.

Ein aktueller Entwurf der EU geht darüber sogar noch hinaus. Konkret geht es darum, die Anwendbarkeitsschwelle auf 500 Mitarbeitende (bei einem Jahresumsatz von mehr als € 150 Mio.) herabzusetzen. Strengere Regeln gibt es für Unternehmen, die in Sektoren arbeiten, bei denen das Risiko von Ausbeutung und Umweltzerstörung höher ist. Hier ist die Schwelle bei 250 Angestellten vorgesehen. Zu solchen Risikobranchen zählen etwa die Textilindustrie, Bergbau oder Landwirtschaft.

Der Plan A: Klare Compliance. Klare Kante.

Für Unternehmer:innen stellt sich aktuell mehr denn je die Gretchenfrage: Wie halten wir es mit den Menschenrechten? Klar und gut ist: Menschenrechte sind keine Option, sondern eine Verpflichtung. Das gilt nicht nur, sondern gerade auch für Unternehmen, die von günstigen Produktionsstandards im Ausland profitieren. Die neuen Regeln stellen diese nicht pauschal in Frage, sorgen aber für mehr Gerechtigkeit in der Lieferkette. Das Problem ist: Wie kann ein deutsches Unternehmen überprüfen, was in Südamerika, Afrika oder Asien vor Ort geschieht? Was sind die Standards und Erwartungen, mit denen sich deutsche Unternehmer:innen zu befassen haben? In welcher Form und durch wen kann eine Kontrolle überhaupt stattfinden?

Die Rechtsanwält:innen von Plan A – Kanzlei für Strafrecht beraten und begleiten zahlreiche Unternehmen und Unternehmer:innen bei Fragen wie diesen. Sprechen Sie uns gern dazu an. Wir sind immer für Sie da, #wennmalwasist.

Autoren und Ansprechpartner:

  • Rechtsanwalt Dr. Ingo Bott
  • Rechtsanwältin Maren Lutz
  • Rechtsanwalt Alexander Sellmayer

DR. INGO BOTT
RECHTSANWALT / PARTNER

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Maren Lutz
Rechtsanwältin / Associate

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

ALEXANDER SELLMAYER
Rechtsanwalt / Associate

Plan A – Kanzlei für Strafrecht