Sportstrafrecht: Warum Anti-Doping-Compliance für Sportverbände und -vereine alternativlos ist

Doping ist im Sport ein weit verbreitetes Problem. Zwischenzeitlich gibt es so gut wie keine Sportart, die nicht von dem ein oder anderen Doping-Skandal heimgesucht wurde.

Doping fällt unter das Sportstrafrecht

Medial werden diese Skandale meist auf die Namen der „Doping-Sünder“ verknappt, z.B. Armstrong (Radrennsport), Ullrich (Radrennsport), Maradona (Fußball), Baumann (Leichtathletik). Razzien der Strafverfolgungsbehörden erhalten dramatische Titel, wie etwa die „Operation Aderlass“ im Zusammenhang mit polizeilichen Durchsuchungen bei der Nordischen Ski-WM 2019 im österreichischen Seefeld. Den meisten Lesern fallen sicher spontan noch eine Menge weitere „Skandale“ ein. Die Liste ließe sich tatsächlich beliebig lang fortsetzen.

Verschärfungen im Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)

Verboten sind körperexterne leistungsfördernde Maßnahmen schon lange. Neu ist, dass sich nun auch die (Schwerpunkt-)Staatsanwaltschaften dafür interessieren. Seit dem 18.12.2015 ist das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) in Kraft, das den Umgang mit Dopingmitteln unter Strafe stellt. Strafbar macht sich danach etwa, wer Dopingmittel herstellt, veräußert oder verschreibt.

Auch das Selbstdoping, also die Anwendung von Dopingmitteln am eigenen Körper, steht nun unter Strafe. Der Strafrahmen ist dabei recht „happig“. Bei der Verwirklichung von Regelbeispielen kann eine auf Doping aufbauende Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre reichen. Zwar sieht das Gesetz Ausnahmevorschriften und Relativierungen vor, wenn beispielsweise von einer „nicht geringen Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport“ (§ 2 Abs. 3 AntiDopG) die Rede ist. Diese sind allerdings weitgehend unbestimmt und für den juristischen Laien kaum verständlich.

Strafverfolgungsbehörden ermitteln großflächig und greifen zunehmend härter durch

Doping ist nicht nur strafbar, sondern wird durch die Strafverfolgungsbehörden auch aktiv verfolgt. Was lange als gesetzgeberischer Aktionismus abgetan werden konnte, um sich politisch im Lichte des Sports zu sonnen, ist längst in der harten Realität der Strafverfolgung angekommen.

Die Behörden sind dabei alles andere als zurückhaltend: Erst im Juli dieses Jahres fanden im Rahmen der „Operation Viribus“ parallel Durchsuchungsmaßnahmen in weltweit 33 Ländern (!) statt, wobei rund 3,8 Millionen (!) Dopingmittel und gefälschte Medikamente beschlagnahmt wurden. Dabei wurden nicht weniger als 463 (!) Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mehrere Personen kamen in Haft. Eine Zusammenfassung des Geschehens durch die Plan A-Anwälte Dr. Bott und Dr. Kohlhof finden Sie hier.

Während sich staatliche Dopingermittlungen bislang vor allem gegen Individuen richteten, also einzelne Freizeitsportler und Profiathleten, geraten heute zunehmend auch größere Strukturen wie Sportverbände, Sportvereine, aber auch Apotheken und Vertriebsunternehmen in das Fadenkreuz der Ermittler. Bei Verstößen, die diesen Strukturen zuzurechnen sind, können empfindliche Bußgelder drohen. Noch härter können Sanktionen ausfallen, wenn der Gesetzgeber sein Vorhaben eines „Unternehmensstrafrechts“ in Form eines Verbandssanktionsgesetzes umsetzt.

Unser Ziel: Strafrechtliche Risiken prüfen und ausschalten


Unternehmen und Unternehmer, Sportverbände und -vereine, aber auch Sportlerinnen und Sportler müssen sich der gesteigerten Risiken bewusst sein. Jeder muss wissen, was noch erlaubt ist und was schon verboten. Die Gesetzeslage ist unübersichtlich und kompliziert. Umso wichtiger ist es, Klarheit zu haben, welche leistungssteigernden Mittel noch in Ordnung sind und welche die Büchse der Pandora öffnen können.

Insbesondere Sportverbände und -vereine haben konsequent zu prüfen, welche Risiken bestehen können und wie man diese systematisch in den Griff bekommt. Die Notwendigkeit dazu liegt auf der Hand: Längst drohen nicht mehr nur Maßnahmen des jeweiligen Sportdachverbandes oder der NADA/WADA. Auch der Staat hat nun bei jedem Vorfall und Verstoß seinen Fuß mit in der Tür.

Mit Plan A und Lentze Stopper gut aufgestellt im Sportstrafrecht

Die Kanzleien Plan A und Lentze Stopper arbeiten aus Überzeugung und mit Leidenschaft im Sport(straf)recht. Aus Erfahrung wissen wir, wo rechtliche Probleme lauern können, welche Stellen zu schulen sind und welche Maßnahmen nachgewiesen werden müssen.

Wir beraten und begleiten Sportverbände, Sportvereine und Sportler dabei, sich im Bereich Doping-Compliance strukturell sauber aufzustellen sowie verbandsrechtliche Kontroll- und Sanktionsmechanismen zu etablieren und umzusetzen.
Die Regelungslage mag unübersichtlich sein. Wir bekommen sie aber in den Griff.

Bei Fragen stehen wir Ihnen daher immer gern zur Verfügung. Kontakiteren Sie uns unter:

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Autoren:

Dr. Ingo Bott
Rechtsanwalt / Kanzleiinhaber

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Simon Karlin
Rechtsanwalt / LL.M.

Kanzlei Lentze Stopper