Sportstrafrecht: Warum Sportler wissen sollten wie man sich öffentlich, insbesondere auf Social Media verhält

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Social Media ist heute allgegenwärtig. Auch im Sport. Was früher bis zur nächsten Ausgabe der Tageszeitung Zeit hatte, ist heute eine Frage von Minuten bis News auf Facebook. Twitter, Instagram & Co. gepostet werden. Neben großem Werbepotential bringt das aber auch einige Risiken mit sich.

Ungefilterte News als Risikoquelle

Während heute Sportler, insbesondere Fußballprofis, mehr „digitale Gefolgsleute“ haben als deren Clubs als Arbeitgeber oder sonstige Personen des öffentlichen Lebens, sind diese auch um Sichtbarkeit und Reichweite bemüht. Neben privaten Themen, werden aber auch politisch und/oder religiöse Ansichten öffentlich – meist ungefiltert – kommuniziert. Das dürfte nicht erst seit der „Causa Özil“ aus dem Jahr 2018 bekannt sein.

Gefahren für Sportler – aber auch für Vereine

Derartige politische, religiöse oder anstößige öffentliche Äußerungen können rechtliche Folgen haben, v.a. für Sportler – aber auch mittelbar die Clubs als deren Arbeitgeber, etwa im Bereich des öffentlichen Reputationsverlustes. Zwar ist die Meinungsfreiheit der Sportler grundsätzlich verfassungsrechtlich geschützt (Art. 5 GG). Allerdings bestehen auch Rücksichtnahmepflichten des Sportlers auf den Clubs als dessen Arbeitgeber, die die Meinungsfreiheit beschränken. Diese  Treue- und Loyalitätspflichten des Sportlers als Arbeitnehmer (§ 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag) strahlen bis in den privaten Lebensbereich der Sportler aus. Zudem sieht etwa der DFL-Mustervertrag für Lizenzspieler im deutschen Profifußball vor, dass sich ein Spieler in der Öffentlichkeit und privat so zu verhalten hat, dass das Ansehen des Clubs, der Verbände und des Fußballsports allgemein nicht beeinträchtigt wird. Im Falle eines Verstoßes sieht der DFL-Mustervertrag neben der Möglichkeit der Kündigung im Einzelfall die Festsetzung einer angemessenen Vertragsstrafe vor.

Welche Konsequenzen können drohen – und wie kann man sie vermeiden?

Die Notwendigkeit dazu liegt auf der Hand: Suspendierung/Kündigungen von Sportlern, wie etwa das aktuelle Beispiel der politischen Äußerungen des Fußballprofis Cenk Sahin des Clubs FC St. Pauli zeigen: Es gilt neben einer versierten Schulung für die Spieler mit dem Umgang von Social Media, auch gleichzeitig eine gewisse Zurückhaltung mit öffentlichen Äußerungen zu pflegen.  Gleiches gilt etwa auch für nicht durch den Club genehmigte Werbemaßnahmen eines Sportlers, der ggf. die Exklusivität von Werbepartnern des Clubs verletzt. Letztlich führen derartige Fälle, neben einer rechtlichen Auseinandersetzung auch zu Unruhe im Club was die sportliche Leistung schmälern kann.

Compliance auch im Bereich Social Media

Unternehmen und Unternehmer, Sportverbände und -vereine, aber v.a. auch Sportlerinnen und Sportler müssen sich der gesteigerten Risiken in Zeiten des kurzlebigen Social Media bewusst sein. Jeder muss wissen, was noch erlaubt ist und was schon verboten. Gerade in Zeiten hitziger Debatten darüber, was wer wie online posten kann und darf fällt es in die Verantwortung von Sportlern, Vereinen und Verbänden, sich über die Rechtslage im Klaren zu werden und durch effektive Compliance zu verhindern, dass unsicheres Terrain überhaupt erst betreten wird.

Die Kanzleien Plan A und Lentze Stopper arbeiten im Sport(straf-)recht aus Überzeugung und mit Leidenschaft. Aus Erfahrung wissen wir, wo rechtliche Probleme lauern können, wie Spieler und Club-Verantwortliche zu schulen sind und welche „Stellschrauben“ zu drehen sind. Wir beraten und begleiten Sportverbände, Sportvereine und Sportler dabei, sich rechtlich strukturell aufzustellen, um derartige „unliebsame“ Vorfälle zu minimieren oder gar zu vermeiden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen daher immer gern zur Verfügung:

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Autoren:
Rechtsanwalt Simon Karlin, LL.M., Lentze Stopper
Dr. Ingo Bott, Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Simon Karlin
Rechtsanwalt / LL.M.

Kanzlei Lentze Stopper

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Rechtsanwalt / Kanzleiinhaber

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