Plan A im Sportstrafrecht: Kein Filmen von Fußballfans ohne konkreten Anlass

Das Aufeinandertreffen von Fußballfans und Polizeibeamten bietet seit jeher erhebliches Reibungspotenzial. Der ständige Konflikt zwischen beiden Lagern nimmt nun eine neue Wendung: Das Landgericht Köln hat entschieden, dass das anlasslose Filmen von Fanblöcken in Stadien aus rein präventiven Erwägungen heraus rechtswidrig ist. Der Beschluss dürfte für einige Sprengkraft sorgen und für den zukünftigen Umgang der Polizei mit Fangruppen von großer Bedeutung sein.

Hintergrund: Videoaufnahmen während eines Regionalligaspiels aus dem Jahr 2016 . 

Der Entscheidung des Gerichts liegt ein Vorfall aus dem Jahr 2016 zugrunde. Während des Fußballspiels zwischen den Regionalligisten 1. FC Köln II und Rot-Weiß Oberhausen überwachten im Stadion anwesende Beamten die auf den Tribünen feiernde Fans des FC mittels polizeilicher Videoaufzeichnung. Die Reaktion folgte prompt in Gestalt von gegen die Polizisten gerichteten Ausrufen und Parolen à la „ACAB“ (All Cops Are Bastards). Nachdem das Amtsgericht Köln die daraufhin wegen Beleidigung angeklagten Fans mit Hinweis auf die im konkreten Fall überwiegende Meinungsfreiheit freigesprochen hatte, legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein, um doch noch eine Verurteilung der Fans zu erwirken.

Begründung des Gerichts: Aufnahmen unterfallen Beweisverwertungsverbot

Doch es kam anders. Das Landgericht legte noch eins drauf: Es entschied, dass bereits die im Stadion getätigten Videoaufnahmen – Hauptbeweismittel der Staatsanwaltschaft – rechtswidrig und damit vor Gericht nicht nicht verwertbar seien. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Aufnahmen lediglich ausgelassene und grölende Fans zeigten, jedoch keinerlei Straftaten darauf zu sehen seien. er Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen sei nach § 15 PolG NRW allerdings nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Das anlasslose Filmen der Polizei stelle daher einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Fans dar. Der Grundrechtsschutz überwiege dabei das Strafverfolgungsinteresse der Behörden. 

Der Plan A im Sportstrafrecht: Grundrechte gelten immer und überall – auch im Sport! 

Die Entscheidung zeigt: Grundrechte haben einen universellen Geltungsanspruch. Und Stadien sind kein rechtsfreier Raum. Die Prinzipien im Sport – Einhaltung der Spielregeln und Fairplay – gelten gleichermaßen für Fans wie für den Staat. Die Auswirkungen des Beschlusses dürften in Zukunft in allen Stadien zu spüren sein. Und dennoch: Es wird nicht das letzte Mal sein, dass es zu rechtlichen Konflikten zwischen Fangemeinschaften und Polizei kommt.

Plan A- Kanzlei für Strafrecht begleitet und vertritt neben Verbänden und Sportlern auch Fans und Fangemeinschaften aus allen Sportbereichen in strafrechtlichen Verfahren und Angelegenheiten. Wir sind immer für Sie da #wennmalwasist. 

Autor: 

  • Rechtsanwalt Leo Nievelstein

Leo Nievelstein
Rechtsanwalt / Associate

Plan A – Kanzlei für Strafrecht