„Nicht zu verhindern“: Werder legt Widerspruch gegen Bußgeld des DFB ein

Worum geht es?

Am 02.08.2022 verhängte das Sportgericht des DFB gegen Werder Bremen ein deftiges Bußgeld in Höhe von € 47.800. Nach dem Bremer Spiel gegen Jahn Regensburg am 15.05.2022 hatten Fans des Gastvereins bereits während des Spiels Pyrotechnik abgebrannt, nach dem 2:0-Sieg stürmten manche auch auf den Platz. Werder Bremen argumentiert dagegen, dieser Platzsturm sei nicht zu verhindern gewesen. Im Gegenteil seien – auch durch die Polizei anerkannt –  alle erdenklichen Maßnahmen im Vorfeld getroffen worden. Die Strafe durch den DFB für einen Vorfall, den der Verein nicht verhindern habe können, sei nicht berechtigt.

Warum ist das wichtig?

Das Urteil des DFB-Sportgerichts umfasst eines von aktuell zahlreichen – und hohen – Bußgeldern gegen Vereine für das Verhalten Dritter. Die Höhe bestimmt sich nach dem  Bußgeld-Katalog der DFB. Bemerkenswert ist dabei, dass ein Fehlverhalten oder sogar Verschulden des Vereins selbst gar keine Rolle spielt. Die entsprechenden Präventionsanliegen und -bemühungen können zwar Berücksichtigung finden. Zweifelhaft ist allerdings, ob sie auch genug gewürdigt werden.

Was hat das mit dem Strafrecht zu tun?

In der Vergangenheit ereigneten sich immer wieder furchtbare Stadionkatastrophen, bei denen zahlreiche Menschen verletzt wurden oder sogar zu Tode kamen. Erst im letzten Jahr starben bei einem solchen Ereignis im Rahmen des Africa Cups mehrere  Zuschauer:innen. Die anschließenden Ermittlungen kreisen um die Straftatbestände (nach deutschem Recht) der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) und der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB). Ins Fadenkreuz können hier auch Vereinsverantwortliche und die Verbände und Vereine selbst geraten.

Was hat das mit dem Strafrecht zu tun?

Dass Vereine verschuldensunabhängig für das Verhalten Dritter haftbar gemacht werden, ist ein im deutschen Recht seltenes und dabei auch gewagtes Konstrukt. Dennoch bestätigt die Rechtsprechung diesen Ansatz immer wieder. Unlängst scheiterte etwa der FC Carl Zeiss Jena mit einer Klage hiergegen vor dem Bundesgerichtshof. Unsere Rechtsanwälte Alexander Sellmayer und Ingo Bott haben diese Entscheidung für die SpoPrax (10. Ausgabe, Januar 2022, Seite 430 ff.) besprochen. Zwischenzeitlich hat der Verein eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die Entscheidung steht noch aus.

Was ist der Plan A?

Gerade angesichts der Verschuldensunabhängigkeit von Sanktionen ist es für Verbände und Vereine wichtig, eine umfassende Compliance-Strategie zu entwickeln. Andernfalls drohen ihnen die Eskalationen Dritter im Bußgeldweg um die Ohren zu fliegen. Zu klären ist zum Beispiel, wann wer wie den Zugang von Zuschauer:innen in den Stadionbereich regelt oder wie bei aufkommenden Gefahren sinnvolle Deeskalationsmechanismen greifen. Wir sind an dieser Stelle für den Sport da, #wennmalwasist. Wir sorgen aber auch dafür, dass es oft gar nicht erst so weit kommt.

Wir sind für Sie da, #wennmalwasist.

Autoren und Ansprechpartner:

  • Rechtsanwalt Prof. h.c. (UT del Perú) Dr. Ingo Bott
  • Rechtsanwalt Alexander Sellmayer
  • Rechtsreferendarin Eva Hören

Prof. h.c. (UT del Perú) Dr. Ingo Bott
RECHTSANWALT / PARTNER

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

ALEXANDER SELLMAYER
RECHTSANWALT | ASSOCIATE

Plan A – Kanzlei für Strafrecht

Eva Hören
Rechtsreferendarin

Plan A – Kanzlei für Strafrecht