Plan A im Sportstrafrecht: Trikotwerbung zwischen Sport, Politik und gesellschaftlichem Engagement

Der aktuelle SPIEGEL (28.08.2021, Nr. 35, S. 95) veranschaulicht die aktuell schwelende Debatte um politische Werbung auf Fußballtrikots. Hintergrund ist die kürzlich ergangene Entscheidung des Nordostdeutschen Fußballverbandes (NOFV), die beabsichtigte Trikotwerbung eines Verbandsmitglieds aufgrund des vermeintlich politischen Inhaltes abzulehnen. Die Position des NOFV sorgt für Diskussionsstoff. Zumal die Grenzziehung nicht immer leicht fällt: Ab wann gilt Werbung als politisch und sollten Ausnahmen zugelassen werden?

NOFV: Verbot von Trikotwerbung 

Der NOFV untersagte kürzlich den Spielern des Regionalligisten „Tennis Borussia Berlin“ das Tragen der vereinseigenen Trikots. Der Grund: Nach der vergeblichen Suche nach einem Sponsor hatte sich der Verein entschieden, für CURA zu werben, einem Fonds der Amadeu Antonio Stiftung zur Unterstützung von Opfern rechter Gewalttaten. Der NOFV, zuständig für die Genehmigung von Werbung der Verbandsmitglieder, erteilte dem Vorhaben mit Verweis auf § 25 Nr. 8 seiner Spielordnung eine Absage. Dort heißt es, Werbung für politische Gruppierungen und mit politischen Aussagen werde nicht genehmigt. Für Aufruhr sorgte insbesondere die Begründung des NOFV, man habe Sorge, „eine bestimmte Gruppe von Personen“ könne sich durch die Werbebotschaft provoziert fühlen.

Wo beginnt politische Werbung?

Entsprechend fielen die Reaktionen aus. Nicht nur die Fans brachten ihren Unmut deutlich zum Ausdruck und sehen den Verband in der Rolle als „Steigbügelhalter rechter Ideologie“. Auch die Stiftung in Person von Robert Lüdecke spricht von einem unverständlichen „Kuschelkurs mit Rechtsextremen“. Der NOFV hält dagegen und rechtfertigt sich mit dem Hinweis auf die von ihm stets vertretenen Werte von Vielfalt und Toleranz. „Es solle aber eben während der 90 Minuten auf dem Platz keine Politik betrieben werden.“ Zu diskutieren gibt es daher viel. Wo beginnt politische Werbung? Sollten Ausnahmen zugelassen werden? Wie viel Einfluss sollten Verbände auf Vereinsbelange nehmen dürfen? Bedarf es möglicherweise einer rechtlichen Grundlage, die zivilgesellschaftliches Engagement gegen Diskriminierung zulässt, ohne unter die Rubrik der politischen Werbung zu fallen?

Rechtliche Konsequenzen

Verstöße gegen Anweisungen von Sportverbänden können in vielfältiger Form juristische Folgen haben und sanktioniert werden. So normiert § 25 Nr. 19 der Spielordnung des NOFV die Pflicht, solche Vereine dem Sportgericht zu melden, die gegen Werbeauflagen verstoßen. Auch nach der Richtlinie der Deutschen Fußball Liga (DFL) für Spielkleidung und Ausrüstung, die für alle Spiele der Vereine und Kapitalgesellschaften der 1. Bundesliga und 2. Bundesliga einschließlich der Relegation und des Supercups, die unter der Verantwortung der DFL ausgetragen werden, untersagt § 16 Abs. 5 Werbung mit politischem Inhalt. Nach § 42 werden Spieler, Trainer oder Betreuer bei Verstößen nicht zum Spiel zugelassen.

Der Plan A im Sportstrafrecht: Sanktionen drohen auch jenseits des klassischen Strafrechts

Ob es bei der NOFV oder insgesamt zu einer Aufweichung der starren Vorschriften zu politischer Werbung im Sport kommt, ist ungewiss. Die Entscheidung der NOFV verdeutlicht in jedem Fall, wie schnell es passieren kann, sich als Verein oder Profisportler:in im Gestrüpp von Reglements, Gesetzen und Richtlinien zu verheddern. Sanktionen sind regelmäßig die Konsequenz.

Plan A – Kanzlei für Strafrecht steht gleichermaßen Vereinen wie Sportler:innen aus allen Bereichen des Sports in sanktionsrechtlichen Fragen und Anliegen zur Seite. Wir sind immer für Sie da #wennmalwasist.

Autor: 

  • Rechtsanwalt Leo Nievelstein

Leo Nievelstein
Rechtsanwalt / Associate

Plan A – Kanzlei für Strafrecht