Plan A im Wirtschaftsstrafrecht: Immer mehr Korruption? Und wie gehe ich hiermit um?

Am 29.09.2021 veröffentlichte das BKA das Bundeslagebild Korruption 2020. Das Fazit: Ein Anstieg bei Korruptionsdelikten ist zu erkennen. Doch auch sonst ist das Thema Korruption medial omnipräsent. Häufig wird über Korruptionsfälle berichtet. Dabei kann schon der böse Schein ausreichend sein, damit Bürgerinnen und Bürger zweifeln, ob in der Verwaltung alles mit rechten Dingen zu geht.  Ob der Betreiber der Müllverbrennungsanlage in der Nachbarschaft seine Baugenehmigung wirklich ohne Gegenleistung so schnell erhalten hat, wird hinter hervorgehobener Hand in Frage gestellt. Fakt ist jedenfalls, dass es Korruption im Großen und im Kleinen gibt. Zudem beschränkt sie sich nicht nur auf die Beziehung Bürger – Staat, sondern kann auch im geschäftlichen Verkehr eine entscheidende Rolle spielen. 

Kleine Aufmerksamkeiten: Bei Amtsträgern wird es hier schnell kritisch 

Legal Tribune Online berichtete kürzlich über einen Korruptionsfall, der vor dem AG Hamburg verhandelt wurde. Eine Dezernatsleiterin im Bezirksamt soll zwei Tribünenfreikarten im Wert von jeweils 336,00 Euro angenommen haben – nur zwei Karten aus dem Konvolut von 100 Freikarten, die ein damaliger Bezirksamtsleiter für seine Behörde eingefordert haben soll. Auf dem freien Markt kosteten die Karten zwischen 100 und 900 Euro, ein stolzer Preis. Aber die Mitarbeiterin sei für Katastrophenschutz zuständig gewesen und hielt es daher für richtig und wichtig bei dem Konzert anwesend zu sein. Sie habe sich sogar verpflichtet gefühlt, die Karte anzunehmen. Dieses Missverständnis war Stein des Anstoßes, schließlich hatte sie sich bereits zuvor auch privat, wenngleich erfolglos, um Karten bemüht. Das Verfahren gegen die Dezernatsleiterin führte zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe in empfindlicher Höhe von 120 Tagessätzen.  

Nicht zu unterschätzen: Korruption stellt ein ernstzunehmendes Problem dar 

Auch wenn manche Fälle schmunzeln lassen, und es auch nachvollziehbar ist, Legenden wie Keith Richards auf der Bühne mit seiner fünf-Saiten-Gitarre zu sehen, so ist Korruption auch in Deutschland ein ernstzunehmendes Problem. Behörden wie die Landeskriminalämter, die Bundespolizei und die Zollämter stehen vor immensen Herausforderungen, und das obwohl nur ein Bruchteil des gesamten Ausmaßes von Korruption bekannt ist. Der öffentlichen Hand entstehen hohe Schäden, allein der im Jahr 2020 entstandene Schaden wird in dem Bundeslagebild des BKA mit einem Gesamtvolumen von 81,2 Millionen Euro beziffert. Ausweislich des BKA-Lagebildes nehmen insbesondere Delikte der Bestechlichkeit und Bestechung nach §§ 332 und 334 StGB zu. Diese Vorschriften betreffen vereinfacht gesagt die Annahme oder das Anbieten von Vorteilen, die dafür gewährt werden, dass ein Amtsträger eine unrechtmäßige Amtshandlung vornimmt, also etwa eine Genehmigung erteilt, obwohl deren Voraussetzungen nicht vorliegen. 

Auch im geschäftlichen Verkehr, also wenn sich Privatpersonen auf Augenhöhe begegnen, kann die Gewährung von Vorteilen strafbar sein. § 299 StGB stellt bestimmte Handlungen unter Strafe, die im Ergebnis dazu führen, dass Konkurrenten oder das eigene Unternehmen benachteiligt werden. Wer als Einkäufer einen Händler von Vorprodukten auswählt, der schlechte und teure Ware verkauft aber dafür gerne ins Stadion einlädt, ist nicht nur ein schlechter Mitarbeiter, sondern macht sich unter Umständen auch strafbar. 

Korruptionsprävention: Wie kann Korruption im eigenen Unternehmen verhindert werden? 

Wie oft in großen Unternehmen, ist Korruption weder geduldet noch gewünscht. Unwissenheit oder auch bewusstes Handeln zur Durchsetzung eigener oder vermeintlich gesamtunternehmerischer Interessen kann die Triebfeder sein. Dabei sind, wie unsere Erfahrung gezeigt hat, häufig Personen des unteren und mittleren Managements betroffen. Es drohen – sobald der Stein ins Rollen gekommen ist – schnell strafrechtliche Sanktionen, die dann nicht nur Privatpersonen betreffen, sondern auch das Unternehmen insgesamt in die Bredouille bringen können. Korruption vollständig zu verhindern kann sich als schwierig erweisen, ist aber nicht unmöglich. Wichtig ist, dass ein funktionierendes System etabliert wird, um ein Bewusstsein zu schaffen und Verstöße zu verhindern, bevor sie entstehen. 

Der Plan A im Wirtschaftsstrafrecht: Anti-Korruptions-Compliance fest im Unternehmen verankern 

Gerade im Bereich der Wirtschaftskriminalität lassen sich durch Präventionsmaßnahmen viele Fallstricke aus dem Weg räumen. Plan A – Kanzlei für Strafrecht führt im Rahmen eines individuell auf Ihr Unternehmen angepassten Compliance Management System Risikoanalysen durch, um besonders sensible Bereiche zu ermitteln und bietet Schulungen an, um jeden Mitarbeitenden ein Rüstzeug an die Hand zu geben. Abseits von bewusster Korruption stellen sich vor allem Vertriebler:innen häufig die Frage, wie der schmale Grat zwischen gewünschter Höflichkeit und verbotener Bestechung gemeistert werden kann. Auch hier stehen wir als Ansprechpartner zur Verfügung, unterstützen mit Handlungsempfehlungen und arbeiten Leitlinien aus, etwa welche Geschenke angenommen werden können und wo eine taktvolle Ablehnung die bessere Entscheidung ist. Daneben sind wir selbstverständlich auch im Bereich der Korruptionsdelikte immer für Sie da, #wennmalwasist. 

Autor: 

  • Rechtsanwalt Dr. Joshua Christmann
  • Rechtsreferendar Yannick Neuhaus

Dr. Joshua Christmann
Rechtsanwalt / Associate

Plan A – Kanzlei für Strafrecht